Rassistische „Zigeunerpolitik“ im Deutschen Kaiserreich

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Von Michael Lausberg. Erschienen in DISS-Journal 27 (2014)

Oftmals wird eine rassistisch motivierte „Zigeunerpolitik“ in Deutschland erst nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialist_innen vermutet. Verschiedene neuere Forschungen (Bonillo 2001, Jansen 1995, Wippermann 1999) weisen jedoch nach, dass die Wilhelminische „Zigeunerpolitik“, die die entscheidenden gesellschaftlichen Grundlagen im Umgang mit Sinti und Roma bis 1933 legte, rassistisch geprägt war.

Nach der Reichsgründung 1871 wurde eine Sortierung nach „aus- und inländischen Zigeunern“ vorgenommen. Die Behandlung der „ausländischen Zigeuner“ war vor allem von Verboten und restriktiven Maßnahmen gekennzeichnet. Die Hintergründe dieser Politik lagen darin, dass der deutsche Nationalstaat auf völkischer Grundlage ausgerichtet war, was sich besonders in der Etablierung des ius sanguinis („Recht des Blutes“) widerspiegelte. Nationale oder ethnische Minderheiten standen im Widerspruch zu dieser völkischen Staatsauffassung. Bereits 1870 wurden für bestimmte Gruppen das Recht zur Einreise sowie das Aufenthalts- und Arbeitsrecht eingeschränkt oder völlig verboten. Der spätere Reichskanzler Otto Fürst von Bismarck ordnete an, gegen „ungarische Drahtbinder-, Kesselflicker- und Zigeuner-Banden mit aller Strenge“ (zit. nach Bonillo 2001, 71) vorzugehen. In den folgenden Jahren traten in allen deutschen Bundesstaaten Ausnahmeregelungen in Kraft, die die Zuwanderung von „Zigeunern“ ohne Staatsangehörigkeit eines deutschen Bundeslandes unterbinden sollten. Im Hinblick auf die Verfassung waren von diesen Maßnahmen diejenigen Sinti und Roma ausgenommen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Dabei wurde vielen aus vorgeschobenen Gründen die Staatsbürgerschaft verwehrt, obwohl deren Familien schon teilweise seit Jahrhunderten in Deutschland lebten. Sie wurden dann zu „ausländischen Zigeunern“ erklärt und ausgewiesen.

Der Bundesratsbeschluss vom 31.10.1883 verbot die Vergabe von Gewerbescheinen an „ausländische Zigeuner“. Diese durften sich nur dann im Deutschen Reich aufhalten, wenn sie Geld und Reisepapiere nachweisen konnten. 1886 kam es zu einer weiteren Verschärfung. Laut eines Erlasses vom 30.04.1886, der sich gegen „inländische Zigeuner“ richtete, sollten „Banden“, die die „öffentliche Ordnung und Sicherheit“ gefährdeten, sich „einer seßhaften Lebensweise“ (ebd., 101) zuwenden. Diese „Seßhaftmachung“ bedeutete nichts weiter als eine rücksichtslose Assimilierungspolitik. Antiziganistische Topoi wie der Vorwurf des Nomadentums und der Kriminalität dienten als Legitimierung der kriminalpräventiven Kontrolle der „inländischen Zigeuner“. Da dies im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in der Verfassung stand, muss von einen rassistisch motivierten Sonderrecht gesprochen werden, das sie wegen ihrer ethnischen Herkunft als Bürger_innen zweiter Klasse behandelte.

Der Kriminalbiologe Cesare Lombroso behauptete in seinem 1876 veröffentlichten Werk „L’uomo delinquente“, dass Kriminalität eine vererbte Minderwertigkeit wäre, die an äußeren Merkmalen festgemacht werden könne (vgl. Simon 2001, 57). Dort gibt es ein längeres Kapitel über einen vorgeblichen genetisch bedingten kriminellen Charakter der „Zigeuner“. Sie waren für Lombroso „das lebende Beispiel einer ganzen Rasse von Verbrechern“ (ebd., 167). Schon bald nach der Übersetzung seines Werkes ins Deutsche fanden Lombrosos kriminalbiologische Thesen auch hierzulande vor allem in juristischen Kreisen eine breite Akzeptanz (vgl. Bondio 1995). Viele deutsche Kriminologen setzten ein delinquentes Verhalten mit einer biologischen Minderwertigkeit gleich; Vorverurteilungen aufgrund von biologischen Merkmalen fanden weite Verbreitung.

Eine Konsequenz der Aneignung der kriminalbiologischen Lehren war die Gründung der Münchener „Zigeunerzentrale“ im Jahre 1899 (vgl. Jansen 1996, 15), die ein „Zigeuner-Register“ anlegte, was sonst nur für Verbrecher_innen üblich war. So wurden Sinti und Roma vermessen, fotografiert und ihre Fingerabdrücke archiviert, ohne dass sie strafrechtlich in Erscheinung getreten waren oder verdächtigt wurden. In dem Zeitraum von 1899 bis 1905 wurden Namen und Daten von 3.350 „aus- und inländischen Zigeunern“ und „nach Zigeunerart umherziehenden Personen“ gesammelt. Diese Sammlung wurde 1905 als Buch für den polizeilichen Gebrauch veröffentlicht, das von Alfred Dillmann, dem Leiter der „Zigeunerzentrale“, herausgegeben wurde.

Der Rassismus gegen Sinti und Roma kam meistens aus der Mitte der Gesellschaft. In Zeitungen und Zeitschriften wurden die Topoi der Kriminalität, Faulheit, der Primitivität und des Nomadentums transportiert. In den Straßburger Neuesten Nachrichten (08.03.1902) wurden sie zum Beispiel als „Blutsauger des Landvolkes (…), die sich so rasend schnell vermehren wie der Sand am Meer“ beleidigt. Bei Sitzungen des Reichstages waren es vor allem Abgeordnete des Zentrums, die die Auseinandersetzung mit der „Zigeunerfrage“ auf die Tagesordnung brachten. Der Abgeordnete Matthias Erzberger verlangte im Februar 1905, das „Zigeunerunwesen“ stärker zu bekämpfen. Am 01.12.1909 stellte der Zentrumsvorsitzende Freiherr von Hertling die Anfrage, den „Herrn Reichskanzler zu ersuchen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen das bandenweise Umherziehen der Zigeuner verboten wird.“

Auf der „Zigeunerkonferenz“ 1911 in München wurde die Forderung erhoben, sie aus dem öffentlichen Leben systematisch auszugrenzen. Sie sollten von der Benutzung öffentlicher Plätze, Eisenbahnen und Bodenseeschiffe ausgeschlossen werden. Der Vertreter des Landes Elsaß-Lothringen befürwortete sogar die Deportation von „heimatlosen Zigeunern“ in deutsche Kolonien.

Literatur

Bonillo, Marion 2001: „Zigeunerpolitik“ im Deutschen Kaiserreich 1871-1918, Frankfurt/Main.
Gadebusch Bondio, Mariacarla 1995: Die Rezeption der kriminalanthropologischen Thesen von Cesare Lombroso in Deutschland von 1880-1914, Husum.
Jansen, Michael 1996: Sinti und Roma und die deutsche Staatsangehörigkeit, Aachen.
Simon, Jürgen 2001: Kriminalbiologie und Zwangssterilisation. Eugenischer Rassismus 1920-1945, Münster.
Wippermann, Wolfgang 1999: Das „ius sanguinis“ und die Minderheiten im Deutschen Kaiserreich, in: Hahn, H.H./Kunze, P. (Hg.): Nationale Minderheiten und staatliche Minderheitenpolitik in Deutschland im 19. Jahrhundert, Berlin, 133-143.

 

P.S. Zum Thema Antiziganismus in Duisburg sind auf der Website des DISS mehrere Online-Broschüren kostenlos abrufbar:

AK Antiziganismus im DISS (HG.): Stimmungsmache. Extreme Rechte und antiziganistische Stimmungsmache. Analyse und Gefahreneinschätzung am Beispiel Duisburg. Veröffentlicht als kostenlose Online-Broschüre im März 2015.

Martin Dietzsch, Bente Giesselmann und Iris Tonks: Spurensuche zur Verfolgungsgeschichte der Sinti und Roma in Duisburg. Eine Handreichung für die politische Bildung. Veröffentlicht als kostenlose Online-Broschüre im Juni 2014.

Bente Gießelmann: Differenzproduktion und Rassismus. Diskursive Muster und narrative Strategien in Alltagsdiskursen um Zuwanderung am Beispiel Duisburg-Hochfeld. Bachelorarbeit, veröffentlicht im August 2013.