Robin Heun: Die NPD-Verbotsdebatte

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Perspektiven auf ein Parteiverbot in der Wissenschaft

 

Diese Bachelor-Arbeit zur wissenschaftlichen NPD-Verbotsdebatte wurde von Robin Heun im Frühjahr 2012 verfasst und im Dezember 2012 auf der Website des Duisburger Instituts für Sprach- und Sozialforschung veröffentlicht. Robin Heun studiert in Bochum Politikwissenschaft und Geschichte. Er ist Mitarbeiter im AK-Rechts und in der Diskurswerkstatt des Duisburger Instituts für Sprach- und Sozialforschung (DISS).

Kontakt:
Robin Heun
robin.heun@diss-duisburg.de

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. Einleitung

Die Debatte um ein Verbot der rechtsextremen1 Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) ist gewissermaßen so alt wie die Partei selbst. Bereits vier Jahre nach ihrer Gründung im Jahre 1964 wurde von der Politik anlässlich ihrer elektoralen Erfolge auf Landesebene ein Verbotsantrag erwogen.2 Seither wird in der bundesdeutschen Politik in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen kontrovers über ein NPD-Verbot diskutiert. Im Jahr 2001 wurde schließlich ein Antrag auf ein NPD-Verbot vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gestellt. Er scheiterte 2003 infolge der unklaren Rolle von Verbindungspersonen des Verfassungsschutzes, (sog. V-Leute); die entscheidende Frage, ob die NPD verfassungswidrig ist, wurde hier nicht geprüft.3

Die NPD-Verbotdebatte wurde im November 2011 von Politikern nahezu aller Parteien4 erneut in Gang gesetzt, nachdem die rechtsterroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) enttarnt wurde, welche vom Generalbundesanwalt für zehn Morde, zwei Sprengstoffanschläge und zahlreiche Banküberfälle verantwortlich gemacht wird.5 Die Debatte wurde intensiviert, als im Zuge der Ermittlungen gegen den NSU am 29. November 2011 der ehemalige thüringische NPD-Spitzenfunktionär Ralf Wohleben verhaftet wurde. Er steht im Verdacht, dem NSU eine Schusswaffe nebst Munition verschafft zu haben. Nach dieser Festnahme ist laut einer Infratest-dimap-Umfrage der Bevölkerungsanteil derer, die ein NPD-Verbot befürworten, von 52 Prozent (23.11.2011)6 auf 74 Prozent (01.12.2011)7 gestiegen. Nur wenige Tage später, am 9. Dezember, beschloss die Innenministerkonferenz einstimmig, ein NPD-Verbot „anzustreben“ – ein konkreter Beschluss für ein neues Verfahren wurde jedoch nicht gefasst. Am 22. März 2012 beriet eine Sonder-Innenministerkonferenz über das weitere Vorgehen in der Verbotsfrage und beschloss einstimmig, eine Materialsammlung anzulegen und vom 2. April 2012 an auf V-Leute in der NPD-Führung zu verzichten. Über die entscheidende Frage, ob ein neues Verbotsverfahren eingeleitet wird, soll am 6. Dezember 2012 entschieden werden.

Das Verbot der NPD steht folglich auf der Agenda der InnenministerInnen und MinisterpräsidentInnen8, wobei sich bisher in und über die Parteigrenzen hinweg keine einheitliche Position konstatieren lässt.9 Fernab der aktuellen Brisanz der Thematik stand die Verbotsforderung schon zuvor auf der langfristigen Agenda einiger Spitzenpolitiker10. Von diesen wurde die Verbotsdebatte regelmäßig angestoßen und gewann durch die massenmediale Berichterstattung zusätzlich an Dynamik.

In Anbetracht dieser Tatsachen ist der Blick auf die wissenschaftliche Debatte um ein NPD-Verbot zu richten, da nicht zuletzt die Positionen aus der Forschung (insbesondere im Rahmen des gescheiterten Verbotsverfahrens) eine Handlungsorientierung für die Politik darstellen dürfte. Zudem ist eine Analyse in diesem Bereich hilfreich, die Kontroversität der tagespolitischen Verbotsdiskussion besser nachzuvollziehen zu können.

In der Forschung beschäftigen sich Wissenschaftler verschiedenster Disziplinen – vornehmlich Juristen, Politologen und Soziologen – mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit, Angemessenheit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines NPD-Verbots. Die wissenschaftlichen Publikationen zu diesem Themenkomplex erscheinen in den meisten Fällen etwas zeitversetzt zu den Verbotsdebatten.11 Da in den vergangenen Monaten die Diskussion um ein erneutes NPD-Verbotsverfahren in den Medien äußerst stark präsent war und zum Teil derzeit auch noch ist, werden einschlägige wissenschaftliche Publikationen nicht lange auf sich warten lassen.12 Hinsichtlich der Verbotsdebatte in der Wissenschaft lässt sich eruieren, dass diese selbst noch nicht explizit untersucht wurde. Die vorliegende Arbeit soll daher einen umfassenden Einblick in die Debatte gewährleisten, indem die typischen Argumente und Argumentationsmuster der Verbotsskeptiker und Verbotsbefürworter herausgearbeitet werden. Zu diesem Zweck werden vier Forschungsfragen gestellt:

a) Welches Bild haben die Verbotsskeptiker bzw. Verbotsbefürworter von der NPD? b) Wie wird das Parteiverbotsinstrument bewertet? c) Welche Erwartungen werden mit einem NPD-Verbot verknüpft? d) Wie wird ein Verbot bzw. Nicht-Verbot begründet?

Zunächst wird im ersten Teil der Arbeit (Kapitel 2.) erörtert, welches Gewicht politischen Parteien in der Forschung für die Verwirklichung eines parlamentarischen Regierungssystems beigemessen wird (Kapitel 2.1) und welche rechtliche Stellung Parteien in der Bundesrepublik besitzen (Kapitel 2.2). Anschließend wird das Institut des Parteiverbots in seinen Grundzügen dargestellt (Kapitel 2.3). Neben der historischen Verortung, den materiellen Vorraussetzungen, den Rechtsfolgen wird hier auch auf das erste NPD-Verbotsverfahren eingegangen. Zudem werden die theoretischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Konzepts der sog. „wehrhaften Demokratie“ dargelegt (Kapitel 2.4). Im zweiten Teil der Arbeit (Kapitel 3.) erfolgt abschließend die intensive Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen NPD-Verbotsdebatte.

2. Parteien und Parteiverbote

2.1 Parteien im parlamentarischen Regierungssystem

Heike Merten, Geschäftsführerin des Instituts für Deutsches und Europäisches Parteienrecht und Parteienforschung, akzentuiert, dass es keine Demokratie ohne politische Parteien gibt.13 In einem ähnlichen Tenor betont Parteienforscher Uwe Jun, dass sich Parteien bisher als unentbehrlich und alternativlos für die Funktionsfähigkeit von Demokratien, insbesondere parlamentarischer Systeme, erwiesen haben.14 Die Annahme, dass moderne Demokratien ohne Parteien undenkbar sind, geht auf den amerikanischen Parteienforschers Elmer Schattschneider zurück.15 Kommunitaristisch ausgerichtete Demokratietheoretiker wie Benjamin Barber16 würden solche Annahmen vermutlich nicht als letztgültige Wahrheit akzeptieren und den Grund für diesen empirischen Befund möglicherweise darin sehen, dass derzeit regierende Eliten nicht an alternativen Demokratiekonzeptionen interessiert sind. Der Gesellschaftstheoretiker Niklas Luhmann war wiederum anderer Auffassung und sprach den Parteien in seiner Demokratiekonzeption eine zentrale Rolle zu.17 Folglich unterscheidet sich die Bewertung des Stellenwerts von Parteien, je nach Theorieschule, dem Forschungsansatz, den normativen Bewertungskriterien und dem Demokratiebegriff erheblich.

In der empirischen Parteienforschung herrscht allerdings Einigkeit darüber, dass die Existenz von Parteien als Grundvoraussetzung für die Verwirklichung eines demokratischen parlamentarischen Regierungssystems gilt.18 Bereits ihre plurale Existenz gilt als ein wesentliches Merkmal der Demokratie.19 Bezüglich des Parteienwettbewerbs hebt Alemann hervor, dass dieser den zentralen und wichtigsten Mechanismus demokratischer Politik darstellt, „ohne den die Demokratie nicht funktionieren würde“20. Irene Gerlach weist außerdem daraufhin, dass es in einer hochgradig segmentierten Gesellschaft wie der unsrigen einer intervenierenden und vermittelnden Institution wie der der Parteien bedarf, um den Prozess der politischen Willensbildung überhaupt organisatorisch gestalten zu können.21

Die hier genannten Rechtfertigungsargumente für die Notwendigkeit der Existenz von Parteien fußen in erster Linie auf verfahrensorientierten (prozeduralen) Demokratievorstellungen. Unabhängig von dieser theoretischen Betrachtung sind Parteien in der bundesdeutschen Politik allgegenwärtig. Speziell in den demokratischen Vertretungskörperschaftender Kommunen, Länder und des Bundes sind sie die zentralen Akteure der Politikgestaltung.22 Durch ihre Repräsentanten in öffentlichen Ämtern haben sie direkten Einfluss auf politische Entscheidungen.23 Lediglich im politischen System der Europäischen Union (EU) kommt den nationalen Parteien, die sich auf EU-Ebene in transnationalen Parteienbünden organisieren, bei der Politikgestaltung weitaus weniger Bedeutung und Einflussnahme zu als im staatlich-gouvernementalen Entscheidungsprozess.24

2.2 Rechtliche Stellung der Parteien

Obwohl sich Parteien in der Weimarer Republik und schon im deutschen Kaiserreich als unerlässlich für das Funktionieren des politischen Systems erwiesen haben, wurden sie in den jeweiligen Verfassungen nicht explizit erwähnt.25 In der Bundesrepublik Deutschland hingegen nehmen Parteien eine zentrale Rolle als verfassungsrechtliche Institution ein.26 Ihre rechtliche Stellung wird auf Verfassungsebene durch Art. 21 Grundgesetz (GG) geregelt und durch das Gesetz über die politischen Parteien (PartG) als einfaches Bundesrecht konkretisiert.

Der explizite Verfassungsauftrag an Parteien besteht gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes. Die Gründung einer Partei ist gem. Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG frei, ihre innere Ordnung muss aber gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG demokratischen Grundsätzen entsprechen. An dieser Stelle muss hervorgehoben werden, dass einer solchen Parteienfreiheit (Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit) in demokratisch strukturierten Regierungssystemen eine besonders hohe Bedeutung beigemessen wird.27

In Art. 21 Abs. 2 GG wird festgelegt, dass Parteien vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt werden können, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO28) zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

2.3 Das Institut des Parteiverbots

 

2.3.1 Begriffbestimmung und historische Verortung

Im politischen Sprachgebrauch versteht man unter einem Parteiverbot die durch Verfassung, Verfassungsgerichtsurteil, Gesetz, Verordnung oder Befehl autoritativ angeordnete Erklärung der Rechtswidrigkeit einer Partei, die in der Regel mit ihrer Auflösung und dem Verbot einer Ersatzorganisation verbunden wird.29

Hinsichtlich einer historischen Verordnung ist voranzustellen, dass die Möglichkeit des Verbots politischer Parteien weder in der Bonner noch in der Weimarer Republik ‚erfunden’ wurde.30 Die Entwicklungsgeschichte der deutschen Parteien zeigt vielmehr, dass die Staatsgewalt sich lange weigerte, „die Parteien überhaupt anders als durch Verbote rechtlich wahrzunehmen“31. In der Geschichte deutscher Staatlichkeit wurden Parteien seit ihrer gesellschaftlichen Herausbildung aufgrund unterschiedlichster Rechtsgrundlagen (Sozialistengesetz von 1878, Reichsvereinsgesetz von 1908, Ausnahmeverordnungen etc.) verboten.32 Auch in der Weimarer Republik wurde von den Möglichkeiten zum Parteiverbot Gebrauch gemacht. In der Bundesrepublik schließlich wurde mit Art. 21 Abs. 2 GG eine verfassungsrechtliche Grundlage für ein Parteiverbot geschaffen, um insbesondere eine Restituierung des Nationalsozialismus zu verhindern.33

 

2.3.2 Rechtliche Grundlagen des Parteiverbots

In der Bundesrepublik kann eine Partei ausschließlich durch das BVerfG verboten werden. Das in Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG statuierte Entscheidungsmonopol des höchsten deutschen Gerichts begründet sich zum einen in der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Parteien und zum anderen in der Missbrauchsvorbeugung eines sog. „kalten Parteiverbots“ durch andere Gerichte oder durch die Exekutive.34 Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit im Parteiverbotsverfahren bildet die materielle Voraussetzung eines Parteiverbots. Damit es überhaupt zu einem solchen Verfahren kommt, muss beim BVerfG zunächst ein Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit eingereicht werden. Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Sofern sich eine Partei nur in einem Bundesland organisiert, kann ein entsprechender Antrag auch von einer Landesregierung gestellt werden. Antragsgegenstand ist die konstitutive Feststellung der Verfassungswidrigkeit, allerdings nicht die Verfassungsmäßigkeit einer Partei.35

Wie bereits erwähnt sind Parteien gemäß Art. 21 GG Abs. 2 S. 1 GG verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die fdGO zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. An dieser Stelle ist es erforderlich die fdGO-Definition des BVerfG, die auch als Prüfungsmaßstab für die Verfassungswidrigkeit dient36, anzuführen. Das BVerfG definierte das Schutzgut der fdGO 1952 in seinem ersten Verbots-Urteil gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) als:

eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten […], die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“37

Nach der Rechtssprechung des BVerfG genügt es jedoch nicht, dass eine entsprechende Partei die genanten obersten Prinzipen der fdGO ablehnt oder verfassungswidrige Ziele verbal propagiert. Vielmehr muss ihre Gegnerschaft durch konkrete Handlungen belegt werden, die sich dadurch charakterisieren, dass die Partei gegenüber der fdGO eine „aktive kämpferische, aggressive Haltung“ an den Tag legt:38 „Das heißt, zu einer Verfassungsfeindlichen Zielsetzung der Partei muss eine bestimmte Intensität hinzukommen, mit der die verfassungsfeindliche Zielsetzung verfolgt wird, wobei der Nachweis der verfassungsfeindlichen Zielsetzung über die ,Ziele’ der Partei oder das ‚Verhalten ihrer Anhänger’ erfolgen kann.“39 Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist es für die Rechtsmäßigkeit eines Verbots allerdings nicht entscheidend, ob die Partei eine realistische Chance hat, ihre Ziele zu verwirklichen. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die fdGO wird nicht vorausgesetzt.40

Als Beweisgrundlage für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dienen im Verbotsverfahren u.a. das Parteiprogramm, parteiamtliche Erklärungen, die Reden führender Funktionäre und sämtliche Schriften aus Parteipresseorganen sowie das Auftreten einzelner Mitglieder.41 Für das Urteil über die Verfassungswidrigkeit benötigt das Gericht abweichend vom Regelfall nicht die einfache, sondern eine Zweidrittelmehrheit der Senatsmitglieder; beim zweiten Senat, welcher für ein Parteiverbot zuständig ist, müssen daher sechs der acht Richter für ein Verbot stimmen. Die Notwendigkeit einer solchen qualifizierten Mehrheit ergibt sich aus der besonderen verfassungsrechtlichen Beutung, die den Parteien beigemessen wird.42 Dieser qualifizierten Mehrheit bedarf es sonst nur bei Entscheidungen zur Verwirkung von Grundrechten, bei Richterklagen und der Präsidentenanklage. Folglich zeichnet sich das Verbotsverfahren bis in die letzte Phase durch besondere rechtsstaatliche Garantien zu Gunsten der Partei aus.43

Stellt das Gericht mit dem Urteil die Verfassungswidrigkeit fest, führt dies zum Verbot44 der Partei und ihrer Nachfolgorganisationen sowie zum Verlust ihrer Mandate. Außerdem kann das Gericht die Einziehung des Parteivermögens zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.45

Zuletzt ist eine Betrachtung des Instituts des Parteiverbots vor dem Hintergrund des Europarechts unentbehrlich. Es ist zwischen dem Recht der EU und dem Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu differenzieren. Das EU-Recht äußert sich in keinster Weise zum Institut des Parteiverbots. Ein nationales Parteiverbot kann mangels europarechtlicher Regelungen daher gar nicht erst zu einer Europarechtswidrigkeit führen; Komplikationen mit EU-Recht entstehen nicht. 46 Hingegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf der Grundlage des Art. 11 Abs. 1 EMRK strenge Voraussetzungen für ein Parteiverbot formuliert. Da alle nationalen Rechtsakte auch der Kontrolle durch den EGMR unterworfen sind, haben sie sich auch an diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zu messen.47 In der Forschung wird dieser Aspekt im Bezug auf das deutsche Parteiverbotsinstitut kontrovers diskutiert. Joachim Linck geht z.B. davon aus, „dass ein Parteiverbot, das von Art. 21 Abs. GG gedeckt ist auch vor dem Art. 11 EMRK Bestand haben wird“48. Seyda Dilek Emek akzentuiert hingegen, dass zwischen der bisherigen deutschen Verbotspraxis nach Art. 21 GG und dem europäischen Parteiverbotsmaßstab nach Art. 11 EMRK ein erhebliches Konfliktpotenzial (im Hinblick auf das „konkrete Gefahr“-Kriterium) besteht und betont, dass eine Fortführung der Rechtssprechungspraxis des BVerfG einen Verstoß gegen Art. 11 EMRK darstellen würde.49

2.3.3 Bisherige Parteiverbotsverfahren

Seit Gründung der Bundesrepublik wurden beim BVerfG bisher fünf Anträge auf ein Parteiverbotsverfahren eingereicht. In zwei Fällen endeten die Verfahren mit einem Parteiverbot. Im Jahr 1952 wurde die SRP, eine Nachfolgeorganisation der NSDAP verboten. Nur vier Jahre später erfolgte 1956 das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Nach jahrzehntelangem Stillstand50 von Verbotsverfahren wurden 1993 zwei Anträge vom BVerfG abgelehnt. Der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP) und der Nationalen Liste (NL) wurde der verfassungsrechtliche Status einer Partei abgesprochen.51 Diese neonazistischen Organisationen wurden nicht nach Art. 21 GG, sondern nach dem deutschen Vereinsrecht verboten. Derartige Vereinigungsverbote unterliegen im Vergleich zum Parteiverbot erheblich geringeren verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.52

Der fünfte Verbotsantrag wurde Anfang 2001 vor dem Hintergrund verstärkter rechtsextremistisch motivierter Gewalttaten, gemeinsam von allen drei antragsberechtigten Verfassungsorganen beim BVerfG gegen die NPD eingereicht.53 Das zunächst zugelassene Verfahren scheiterte jedoch im März 2003 aus prozessualen Gründen.54 Eingestellt wurde das Verfahren, als bekannt wurde, dass sog. V-Leute des Verfassungsschutzes in ranghohen Führungspositionen der Partei geführt wurden. Bei V-Leuten handelt es sich nicht wie fälschlicherweise hin und wieder angenommen wird um verdeckte Ermittler, die in die Neonaziszene eingeschleust werden, sondern um solche Personen, die einer Szene oder deren Umfeld bereitsangehören, von staatlichen Stellen als Spitzel angeworben werden und oftmals gegen Bezahlung Informationen an den Verfassungsschutz liefern.55

Durch das Bekanntwerden des V-Leute-Systems ergaben sich damals zwei kontrovers diskutierte Aspekte: Erstens konnte nicht restlos ausgeschlossen werden, dass die V-Leute, die sowohl auf der Landes- als auch auf der Bundesebene agierten, sogar die Parteilinie mitbestimmten. Zweitens stützen sich die Verbotsanträge zum Teil auf verfassungswidrige Äußerungen von NPD-Mitgliedern, die zugleich vom Verfassungsschutz als Informanten bezahlt wurden, und deren Äußerungen deshalb nicht einwandfrei der NPD zugeschrieben werden konnten. Es bestand also die Möglichkeit, dass das Parteigeschehen der NPD von staatlicher Seite beeinflusst wurde.56 Die NPD stellte zu jener Zeit einen Antrag auf Verfahrensbeendigung, dem drei von acht Verfassungsrichtern des zweiten Senats entsprochen haben.57 Diese drei Richter sahen den Grundsatz der „Staatsfreiheit“ und damit die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren verletzt.58 Das Verfahren wurde eingestellt59, wobei die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht geprüft wurde, was wiederum die Einleitung eines neuen Verfahrens (nach „Abschalten“ der V-Leute) ermöglicht.60

2.4 Demokratieverständnis der „wehrhaften Demokratie“

Das Parteiverbotsverfahren gilt in der wissenschaftlichen Diskussion als ein Instrument der sog. „wehrhaften- bzw. streitbaren Demokratie“.61 An dieser Stelle stellt sich unweigerlich die Frage, welches demokratietheoretische Verständnis sich hinter diesen Begriffen verbirgt. In diesem Kapitel wird daher rudimentär skizziert, welche Grundannahmen das Konzept der „wehrhaften Demokratie“ charakterisieren.

Das Konzept der „wehrhaften Demokratie“ geht im Wesentlichen von zwei Annahmen aus: Erstens sollen die Grundprinzipien der demokratischen und republikanischen Herrschaftsform, die sich in bestimmten Artikeln der Verfassung manifestieren, nicht zur Disposition einer Zweidrittelmehrheit des Gesetzgebers gestellt werden (Unantastbarkeit zentraler Verfassungselemente). Auf diese Weise soll eine legale Umwälzung der Herrschaftsordnung verhindert werden.62 In diesem Zusammenhang spricht man von der Wertgebundenheit einer Verfassung.63 Zweitens sollte ein demokratisch strukturierter Staat über gewisse Instrumentarien (z.B. Vereins- und Parteiverbote) verfügen, die es gestatten, die bestehende Verfassungsordnung im Zweifelsfall vor einer Anti-System-Opposition schützen zu können.64

In den Grundzügen geht das Konzept der „wehrhaften Demokratie“ auf die Arbeiten des deutsch-amerikanischen Staatsrechtlers und Politologen Karl Löwenstein zurück. Er entwickelte in den 1930er Jahren im Exil seine „militant democracy“ des Demokratieschutzes.65 Löwenstein stand auch ausdrücklich für die Begrenzung der Freiheiten ‚antidemokratischer’ Parteien in Form des Parteiverbots ein.66

Bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes knüpfte der Parlamentarische Rat an das Konzept der „wehrhaften Demokratie“ an.67 Diese Entscheidung lässt sich nicht zuletzt dadurch erklären, dass die Weimarer Republik als eine „wehrlose“ Demokratie wahrgenommen wurde. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Behauptung, die Weimarer Republik sei an den fehlenden rechtlichen Abwehrmöglichkeiten gegen ihre Feinde zu Grunde gegangen, zu einer weit verbreiteten Gründungslegende der Bundesrepublik gehört.68 Die bundesdeutsche Konzeption der „wehrhaften Demokratie“ kommt im Grundgesetz z.B. durch die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG sowie durch die Art. 9 Abs. 2 GG (Vereinigungsverbot), Art. 18 GG (Grundrechtverwirkung) und natürlich durch Art. 21 Abs. 2 GG (Parteiverbotsverfahren) zum Ausdruck.69

3. Perspektiven auf ein NPD-Verbot in der Wissenschaft

In den folgenden Kapiteln werden die verschiedenen, zum Teil stark divergierenden Forschungspositionen zu einem NPD-Verbot herausgearbeitet. Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um die Ergebnisse einer Argumentationsanalyse der wissenschaftlichen NPD-Verbotsdebatte. Der Analysekorpus umfasste insgesamt 57 thematisch einschlägige Texte (aus dem Zeitraum von 2000 bis 2012) von 29 Wissenschaftlern – darunter 13 Politologen, neun Juristen, drei Soziologen drei Historikern und einem Kriminologen.70. Eine solche transdisziplinäre Ausrichtung ermöglichte einen multiperspektiven Blick auf die Debatte. Der Textsauswahlprozess wurde beendet, nachdem keine neuen Argumente mehr hinzugetreten waren. Im Untersuchungsprozess äußerte sich dies in der Feststellung von Wiederholungen. Die Analyse konnte folglich als gesättigt angesehen werden, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die wichtigsten Argumente und Argumentationsmuster erfasst wurden.

Die Auswahl der Autoren begründet sich darin, dass in erster Linie diejenigen Forscher beachtet wurden, die sich wiederholt mit der Parteiverbotsthematik und/oder mit Rechtsextremismus wissenschaftlich beschäftigt haben und zur dieser Thematik bestenfalls rezipiert wurden. Sofern sich die ausgewählten Wissenschaftler bereits im Zuge der derzeitigen NPD-Verbotsdebatte geäußert haben (z.B. in der Presse etc.), wurde dies berücksichtigt. Die ausgewählten Texte wurden ausnahmslos auf neun Leitfragen71 hin untersucht, wobei folgende vier Fragen des Analyserasters für die Bewertung des NPD-Verbots als besonders wichtig erachtet wurden.

Auszug aus dem Analyseraster:

  1. Welches Bild hat der Autor von der NPD? Wird die NPD als gefährlich oder ungefährlich für das Funktionieren des politischen Systems beurteilt?

  2. Wie wird das Parteiverbotsinstrument bewertet? Welche Einstellung wird gegenüber dem Verbotsinstrument vertreten?

  3. Welche Erwartungen werden mit einem NPD-Verbot verknüpft?

  4. Wie wird ein Verbot/Nicht-Verbot begründet?

Abgesehen von der Textanalyse wurden außerdem zwei Experteninterviews geführt, um zum einen die eingangs gestellten Forschungsfragen zu beantworten und zum anderen im Hinblick auf die aktuelle Verbotsdebatte Experteneinschätzungen einzuholen. Die Expertengespräche basieren auf einem Leitfaden, in welchem verschiedene Themen abgefragt werden.72 Die Besonderheit des Experteninterviews besteht darin, dass der Interviewte zu einem bestimmten Themengebiet über ein besonderes Wissen verfügt.73 Der Experte wird als Person definiert, die „über ein Wissen verfügt, dass sie zwar nicht notwendigerweise alleine besitzt, das aber doch nicht jedermann in dem interessierenden Handlungsfeld zugänglich ist“74.

Interviewt wurden der Parteienforscher75 und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Morlok (Universität Düsseldorf) und der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Löwer (Universität Bonn).76 Für das Interview wurden Morlok und Löwer ausgewählt, da sie mit der Thematik rund um das Parteiverbotsinstrument – vor allem im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen – bestens vertraut sind. Morlok verfasste einen vielfach rezipierten Aufsatz77 zum Parteiverbotsinstitut. Löwer, Richter am Landesverfassungsgericht NRW, verfasste gemeinsam mit Prof. Dr. Frankenberg im Jahr 2001 den Schriftsatz für den NPD-Verbotsantrag des Bundestages und vertrat diesen mit ihm während des ersten NPD-Verbotsverfahren als Prozessbevollmächtigter.78

3.1 Verbotskeptiker und Fundamentalkritiker

Unter den Wissenschaftlern die sich gegen ein NPD-Verbot aussprechen bzw. die Forderung nach einem Verbot kritisieren, gibt es wiederum unterschiedliche Lager.79 Einerseits gibt es diejenigen, die ein Verbot mit Skepsis gegenüberstehen und dieses kritisieren, und zum anderen gibt es diejenigen, die ein Verbot fundamental ablehnen. Es gibt aber auch diejenigen, die ein Verbot derzeitig ablehnen, es aber unter gewissen Umständen befürworten würden oder diejenigen, die ein Parteiverbot ablehnen, allerdings Vorschläge für repressive Maßnahmen unterhalb des Verbots empfehlen oder Alternativen aufzeigen, um dem Rechtsextremismus zu begegnen. Die Nuance der Skepsis und Kritik unterscheidet dabei von Autor zu Autor abermals. Obendrein wird ein Verbot auch innerhalb dieser Lager aus ganz unterschiedlichen Gründen und Argumentationslogiken abgelehnt oder kritisiert.

3.1.1 Bild von der NPD

In der Debatte um ein NPD-Verbot wird in den Medien häufig von Politikern betont, dass die NPD eine verfassungswidrige oder verfassungsfeindliche Partei sei.80 Es handelt sich hierbei augenscheinlich um zentrale Begriffe der Verbotsdebatte. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Begriffe auch in der wissenschaftlichen Debatte auftauchen. Was das Skeptikerlager betrifft konnte diagnostiziert werden, dass die große Mehrheit der in der Analyse zugeordneten Verbotsskeptiker diese Begriffe nicht verwenden. Insbesondere Juristen scheinen diese Begriffe gänzlich zu vermeiden. Morlok führt aus: „Die Bezeichnung einer Partei als ‚verfassungsfeindlich’ ist als solche rechtlich irrelevant. Die Kategorie ist keine des Rechts, sondern des politischen Kampfes“.81 Unter den Verbotsskeptikern verwenden nur die Politologen Eckard Jesse, Michael Henkel und Oliver Lemcke den Begriff der Verfassungsfeindlichkeit im Hinblick auf die NPD. Jesse erläutert: „Die NPD tritt klar verfassungsfeindlich auf, zum Teil neonationalsozialistisch, agitiert und agiert massiv gegen den demokratischen Verfassungsstaat […].“82 Henkel und Lemcke leiten die Verfassungsfeindlichkeit der Partei ab, weil sie sich in ihrem Pogramm zu Prinzipien bekenne, die unvereinbar mit den Grundprinzipien des Grundgesetzes seien (z.B. weil die NPD die „Volksgemeinschaft“ biologisch definiere und in ihr den höchsten Wert der Verfassung sehe).83 Selbst das Faktum, dass – wie bereits erläutert – ausschließlich das BVerfG über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet, hindert den Juristen Horst Meier nicht daran, eine eigene Auslegung des Begriffs zu konstruieren: „Erst wer Gewalt ins Spiel bringt handelt Verfassungswidrig“.84 Dass die Mehrzahl der Verbotsskeptiker auf die beiden Begriffe verzichtet, ist allerdings kein Indiz dafür, dass die NPD als „verfassungskonform“ oder „verfassungsfreundlich“ angesehen wird.

Um einen geschärften Blick auf das Bild zu erhalten, welches die Verbotsskeptiker von der NPD besitzen, stellt sich die Frage, wie die Skeptiker die Partei im Gesamtbild beurteilen. Erwähnt werden sollte zunächst, dass die Juristen gegenüber den Politologen mit der Skizzierung eines Bildes von der NPD im Allgemeinen weitaus zurückhaltender sind. Im Skeptikerlager wird die NPD als rechtsextreme Partei kategorisiert (diejenigen, die dies nicht explizit erwähnen, behaupten zumindest nichts Gegenteiliges). Des Weiteren wird angeführt, dass die NPD pronazistische Grundpositionen vertrete85 und sich ihre Ideologie durch Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Antikapitalismus und Antiamerikanismus bestimme86. Die NPD sei strikt antidemokratisch und bekämpfe das demokratische System und seine Grundwerte.87 Mehrfach genannt wird, dass die NPD mit neonazistischen Gruppierungen („Freien Kameradschaften“) kooperiere bzw. Bündnispolitik mit Neonazis betreibe.88 Außerdem habe die Partei in den letzten Jahren eine deutliche Radikalisierung sowohl in programmatischer Hinsicht als auch im äußeren Auftreten durchlaufen.89

Was das grobe Gesamtbild der NPD im Skeptikerlager betrifft, lässt sich in der Summe der Aussagen konstatieren, dass es sich bei der NPD um eine gesellschaftlich und politisch unbedeutende und erfolgslose Partei handelt, von welcher keine Gefahr für das politische System ausgehe. Für diese Auffassung kann exemplarisch der Jesse Schüler Lars Flemming zitiert werden: „Trotz des NPD-Erfolgs in Sachsen deutet nichts auf eine Gefahr für die zweite deutsche Demokratie“90. Ähnlich äußert sich Emek: „Der Partei kommt kein die fdGO tatsächlich gefährdender Einfluss zu“91. Der Verbotskritiker Jesse führt aus: „Dass die NPD die stärkste Kraft im organisierten Rechtsextremismus ist […], bedeutet nicht, sie sei eine starke Kraft.92 Pfahl-Traughber resümiert, dass die NPD keine bundesweit präsente Massenbewegung darstellt:93 „Das Phantasieren über ein „viertes Reich“ in Hinterzimmern stellt keine Bedrohung dar, die Entscheidung vieler Wähler zugunsten einer solchen Partei schon“94. Henkel und Lembcke gehen so oder so davon aus, dass „heutzutage“ nicht mehr die Gefahr bestehe, dass eine systemfeindliche Organisation sich zu einer Massenpartei entwickeln könnte.95

Als Beleg für die Bedeutungslosigkeit fungieren letztlich verschiedene Argumente. Zum einen werden organisatorische Schwächen der Partei benannt: Pfahl-Traughber hebt u.a. hervor, dass die NPD mit Ausnahme weniger jüngerer Akademiker über keine kompetenten Funktionäre verfüge. Zudem besitze sie ein unseriöses und zwielichtiges Image.96 Sie sei gemäß Jesse gesellschaftlich geächtet, weil alle Eliten die „wirren Maximen“ der NPD strikt ablehnen. Diese treffe ebenfalls für Unternehmer, Gewerkschaftler, Kirchen, Universitäten und Interessenverbänden zu. Sie sei deshalb nicht in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Zudem werden die Wahlergebnisse der NPD in Ostdeutschland mit der Protestwahlhypothese begründet.97 Zum anderen wird die Bedeutungslosigkeit der NPD durch einen Vergleich mit anderen ‚erfolgreicheren’ europäischen rechtsextremistischen Parteien argumentativ untermauert.

Bei einigen Verbotsskeptikern wird bereits durch ihre Wortwahl deutlich, dass sie die NPD im Hinblick auf ihren politischen Handlungsspielraum für bedeutungslos erachten. Exemplarisch kann hier Morlok zitiert werden, der im Interview zur NPD folgendes ausführte:

[…]Das sind ein paar Spinnerin Mecklenburg Vorpommern und in Sachsen und ein paar ganz wenige in Thüringen. Also die sind weit, weit weg von irgendwelchen Erfolgen. Um es mal platt zu sagen. Im ganzen westdeutschen Bereich kriegen die kein Bein auf die Erde. Und in Ostdeutschland eben auch nur in zweieinhalb Bundesländern. Also mangels Gefahr muss man das letzte Heilmittel nicht hervorholen.“ (Martin Morlok im Interview mit dem Autor, 17.01.2012).

Auf rhetorisch ähnlichem Terrain bewegt sich auch der vehemente Verbotsskeptiker Meier, wenn er die NPD als, „bedeutungslose rechtsradikale Sekte“98, „Zwergpartei“, 99 „Häuflein Elend“Fehler: Referenz nicht gefunden, oder „klägliche Ansammlung deutschtümelnder Rassisten […] und politisch auch sonst ein wenig unterbelichteter Existenzen“ und „eine zu vernachlässigende politische Größe“ bezeichnet.100

3.1.2 Einstellungen der Verbotsskeptiker zum Parteiverbotsinstrument

Bevor die einzelnen Argumente und zugrunde liegenden Logiken vorgestellt werden, wird an dieser Stelle zunächst erläutert, welche Einstellung die Verbotsskeptiker gegenüber dem Rechtsinstitut des Parteiverbots vertreten.

Bei der Durchsicht der Texte der Verbotsskeptiker lässt sich eruieren, dass im Diskurs um ein NPD-Verbot häufig erwähnt wird, dass ein Parteiverbot nur ein letztes Mittel des Verfassungsstaates zur eigenen Verteidigung sein kann. Betitelt wird das Instrument daher auch als „schwerstes Geschütz“ der „streitbaren Demokratie“101 oder als „letztes Heilmittel“102. Ein Verbot sollte deshalb nach dem „Ultima-Ratio-Prinzip“ zum Einsatz kommen, dann wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind103 und die Demokratie „tatsächlich in Gefahr ist“104.

Abgesehen von dieser Haltung gegenüber dem Verbotsinstrument gibt es unter den Verbotsskeptikern auch diejenigen, die an der Funktionalität der derzeitigen Konzeption der „wehrhaften Demokratie“ zweifeln und deshalb Reformvorschläge unterbreiten. Armin Scherb wirft z.B. die These auf, dass es eine Reaktionslücke im Instrumentarium der „streitbaren Demokratie“ existiere, die zwischen dem Verbot auf der einen Seite und dem Gewährenlassen verfassungsfeindlicher Parteien (inklusive Alimentierung durch den Staat) auf der anderen Seite klafft. Um einen Ausweg aus dieser Entweder- oder Dimension zu eröffnen, schlägt Scherb vor, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von der bisher automatischen Folge des Verbots (durch die Änderung des Verfassungsgerichtsgesetzes) abzukoppeln, um z.B. nur den Ausschluss von der Parteienfinanzierung zu ermöglichen.105 Im Diskurs um ein NPD-Verbot gibt es noch weitere Reformvorschläge; diese werden aber allesamt einschließlich Scherbs Vorschlag kontrovers diskutiert.106 Die einen schlagen Reformen vor, die anderen halten an der Konzeption fest und Morlok weist darauf hin, dass zwar die Existenz des Parteiverbotsinstituts verfassungstheoretisch rechtfertigbar sei, es aber kein notwendiges Element des Demokratieprinzips ist, „so dass es durch Verfassungsänderung auch abgeschafft werden könnte“107.

3.1.3 Typische Argumente der Verbotsskeptiker

Was die Argumente der Verbotsskeptiker betrifft lässt sich feststellen, dass immer wieder ganz bestimmte Befürchtungen bzw. Annahmen mit einem NPD-Verbot verknüpft werden und immer wieder ganz bestimmte Argumente angeführt werden, die ein Verbot als unzweckmäßig deklarieren.

Sehr häufig lässt sich z.B. beobachten, dass die Verbotsskeptiker bereits die Forderung nach einem NPD-Verbot als reine Symbolpolitikabstempeln und dahingehend kritisieren. Des Weiteren wird vielfach erwähnt, dass ein Verbot nicht das der NPD zugrunde liegende rechtsextreme Gedankengut abschaffe; Rechtsextremismus wird es deshalb auch nach einem Verbot geben. Allgemeiner formuliert Morlok: „Ein Verbot kann nicht die tragenden Motive einer Partei beseitigen“.108 Auf diesem Argument aufbauend folgt meistens eine Reihe von Schlussfolgerungen. Zum Beispiel wird angenommen, dass sich nach einem Verbot eine neue Partei gründen würde109 oder es wird erläutert, dass mit dem Verbot nicht die Ursachen des Rechtsextremismus bearbeitet werden.

Dadurch, dass die Verbotsdebatte oftmals durch die Entrüstung über rechtsextreme Gewalt angestoßen wird, weisen die Verbotsskeptiker darauf hin, dass ein Verbot auch nicht rechtsextreme Gewalt abschaffe, da die Taten nicht von der NPD angeordnet oder gesteuert würden (hier wird z.T. auf empirische Studien verwiesen). Ein Verbot schaffe daher keine effektive Abhilfe gegen Gewalttaten aus dem rechtsextremen Milieu.110 Wolf-Dieter Narr bezeichnet das Parteiverbot in diesem Kontext als „allzu bequeme (Selbs-)Täuschung“, da nicht die Ursachen der Gewalt angegangen werden.111 Im Zuge der derzeitigen Verbotsdebatte betont Flemming, dass ein Verbot der NPD erst dann sinnvoll und geboten sei, wenn bewiesen werden könnte, dass ein NPD-Verbot die Gewalttaten des NSU verhindert hätten.112

Des Weiteren befürchten die Verbotsskeptiker, dass ein Verbot zum personellen Anwachsen der „Freien Kameradschaften“ führe und ebenso zu einer Radikalisierung der Parteimitglieder in neuen Zusammenhängen beitrage. In diesem Kontext wird oftmals vermutet, dass ein Verbot die NPD in den Untergrund drängen könnte. Es bestünde folglich die Gefahr, dass einige Mitglieder ins „militante Milieu abdriften“, da ihnen die Möglichkeit zur legalen Bestätigung genommen werde. Ein NPD-Verbot könnte also Gewalt und Terror provozieren.113 Diesbezüglich gelangt Morlok zu dem Schluss:

Also eine extremistische Partei, die am Parteienwettbewerb teilnimmt, die um Wählerstimmen buhlt, ist mir viel lieber als eine Partei, die sagt legal, illegal, scheißegal wir verlegen uns aufs Bombenwerfen.“ (Martin Morlok im Interview mit dem Autor, 17.01.2012).

Im Zuge der aktuellen Debatte betont auch der Soziologe Ruud Koopmans, dass ein Verbot im guten Fall zwei Drittel der Anhänger einschüchtern würde. Aber das Risiko sei groß, „dass der andere Teil sich weiter radikalisiert und sich eine zweite rechtterroristische Generation bildet“.114Pfahl-Traughber ging im Jahr 2000 davon aus, das die NPD gegenüber solchen Entwicklungen aus taktischen Gründen disziplinierend wirke, weil die Partei nicht mit Gewalt in Verbindung gebracht werden will.115Die Argumentationslogik der Untergrundthese ist fragwürdig, da keiner der Wissenschaftler einen Verweis auf empirische Ergebnisse liefert. Lediglich Morlok äußerte im Interview, dass es internationales Vergleichsmaterial gebe, „welches zeigt, dass legale Ausdruckmöglichkeiten für politische Ansichten eben negativ korreliert sind mit Abtauschen in den Untergrund und Gewalttätigkeiten. Wer sich ordentlich ausdrücken kann, der muss es nicht unanständig machen.“116

Eine weitere Begründung, die vielfach gegen ein Parteiverbot angeführt wird, ist der Verweis darauf, dass die Demokratie in Deutschland heute stabil und gefestigt sei. In diesem Kontext erfolgt oftmals der Vergleich mit den Anfangjahren der Bundesrepublik. So wird im Hinblick auf das SRP- und KPD-Verbot angeführt, dass die Bundesrepublik – anders als im Jahr der Verbotsanträge 1951 – längst eine offene Gesellschaft mit einer stabilen politischen Kultur geworden sei.117 Insgesamt sei die politische Situation heute eine völlig andere, da weder auf dem rechten noch auf dem linken Flügel attraktive Alternativmodelle der politischen Ordnung zu sehen seien. Morlok erläutert, dass das Parteiverbot vor 50 Jahren aus Furcht um den Fortbestand der Demokratie eine besondere Berechtigung hatte.118 Im Interview führt erdazu aus:

Also ich meine der Nationalsozialismus war ja erst vorgestern. Und der historische Abstand war einfach zu klein. Und die Koexistenz von zwei deutschen Staaten. Die […] KPD mit dem Pogramm des anderen deutschen Staates. Das ist eine völlig andere Situation als heute.“ (MartinMorlok im Interview mit dem Autor,17.01. 2012).

Auf diese Argumentation aufbauend wird meist eine der vier folgenden Rückschlüsse gezogen. Erstens könne man an die Verbotsthematik mit mehr Gelassenheit herantreten – „so dass das Instrument des Parteiverbots an Bedeutung verliert“.119 Zweitens wäre ein NPD-Verbot unverhältnismäßig.120 Drittens würde der Verweis auf Weimar an Evidenz verlieren121:„Weimar war ein notorisch instabiles und durch innere Gegensätze zerrüttetes Staatswesen. Die innere Verfassung der BRD ist damit zu vergleichen“ und folglich könne „die Begründung des Parteiverbots […] nicht mehr aus dem geschichtlichen Vergleich, sondern nur aus der Sache selbst erfolgen.122 Viertens sprechen diejenigen, die das Verbotsinstitut für Symbolpolitik gebrauchen wollen, der „bundesdeutschen Demokratie das Vertrauen ab, sich einer Kleinstpartei mit politischen Mitteln erwehren zu können.“123

Drei der Verbotsskeptiker nannten ein weiteres Argument, welches ein NPD-Verbot als überflüssige Maßnahme deklariert. Es handelt sich hierbei um den Verweis darauf, dass die Existenz extremistischer Kräfte „ein normaler Auswuchs der Demokratie“ sei.124 Jesse betont, „die offene Gesellschaft muss sich damit abfinden, dass ein Bodensatz an rechten (und linken) gewalttätigen Extremismus“ Kennzeichnen einer freiheitlichen Ordnung sei. Ein Verbot würde daher Illusionen fördern.125 Meier argumentiert identisch und schreibt: Seit langem ist bekannt, dass es in allen Demokratien einen ziemlich konstanten Bodensatz von latenten Rassisten, Antisemiten und Antidemokraten gibt. Solche Zeitgenossen muss man ertragen.“126

Eine weitere Gemeinsamkeit bildet im Skeptikerlager die Auffassung, dass der Staat sich mit der NPD – anstelle eines Verbots – in erster Linie „politisch-argumentativ“ auseinandersetzen sollte.127 Was dies genau bedeutet, wird nicht erläutert.128 Daneben wird erwähnt, dass neben den organisatorischen Erscheinungsformen auch die gesellschaftliche Basis des Rechtsextremismus ins Visier genommen werden sollte.129 Des Weiteren empfiehlt Volkmann beim Erstarken des Rechtsextremismus die Schutzvorkehrungen unterhalb des Verbots zu verstärken.130 Flemming plädiert dafür die „Ursachen extremistischen Gedankenguts und fremdenfeindlicher Gewalt zu analysieren und zu bekämpfen“131. Dierk Borstel erläutert, „der Schutz vor der Ideologie der NPD gehört in den Bereichen der politischen Bildung.132

3.1.4 Weitere Argumente der Verbotsskeptiker

Neben den hier dargelegten häufig anzutreffenden Argumentationsmustern wird die Skepsis gegenüber einem Parteiverbot in der Regel noch auf weitere Argumente gestützt. Einige dieser Argumente werden im Folgenden erläutert. Der Politologe Jesse erörtert, dass es für eine „offene Gesellschaft“ ein „Armutszeugnis“ darstellt, eine Partei zu verbieten, die in zwei Landtagen sitzt. Dies würde den Bürgern den Eindruck vermittelten, dass man nicht auf andere Weise mit der NPD „fertig“ werde.133 Der Staat würde also – unabhängig vom Ausgang eines Verbotsverfahrens – Schwäche demonstrieren.134 Obendrein wäre es nicht „sonderlich“ schwer, die demagogischen Parolen der NPD zu entlarven.135 Zudembetont Flemming, dass ein NPD-Verbot ein „Persilschein“ für andere rechtsextremistischen Parteien bedeute.136

Der Politologe Wolgang-Dieter Narr akzentuiert, dass es falsch sei zu vermeinen Demokratie könne dadurch befördert werden, dass sie eingeschränkt wird. Er plädiert hingegen dafür, dass ein demokratisches Bewusstsein und Verhalten täglich geübt und gelernt werden müsste. Narr lehnt das Verbot also bereits aufgrund seiner normativ-demokratietheoretischen Perspektive fundamental ab. Zudem hebt er hervor, dass die Politik im erheblichen Umfang schuld am bundesweiten Rechtsextremismus sei. Die etablierten Parteien hätten jahrelang Vorurteile gegen Migranten geschürt. Ein Verbot würde daher ablenken vom dem, was man selbst (mit-)verschuldet hätte.137

Der Rechtswissenschaftler Uwe Volkmann wirft die These auf, dass aufgrund unterschiedlicher Dilemma das Parteiverbot als Instrument zur Bekämpfung des „politischen Extremismus“ heute praktisch keine Rolle mehr spiele.138 Als Dilemma nennt er u.a., dass man eine Partei „ausforschen“ müsse um die Verbotsvoraussetzungen nachweisen zu können; „forscht man sie aber aus, können sie nicht verboten werden, weil daraus ein Verfahrenshindernis erwächst.139 Außerdem verfüge der moderne Präventionsstaat über ein effizientes System von Abwehrmechanismen140, welches ein Parteiverbot obendrein weitgehend überflüssig mache. Ingesamt sei das Parteiverbotsinstrument dysfunktional geworden, da die Handhabung mit hohen Unabwägbarkeiten belastet sei, und wirke daher wie ein Relikt aus einer anderen Zeit.141 Vor allem seien die rechtsstaatlichen Anforderungen an ein Parteiverbotsverfahren so verschärft worden, dass sie in der Praxis kaum noch erfüllbar sind.142

Der Verfassungsrechtler Morlok verweist auf weitere Aspekte, die ein Parteiverbot allgemeinen kritisch beleuchten. Morlok geht z.B. davon aus, dass „extreme politische Parteien durchaus positive Wirkungen für einen demokratischen politischen Prozess haben können“. Erstens würde die Legitimation des politischen Systems gestärkt, wenn alle Auffassungen und politischen Ziele geäußert werden könnten (chancengleicher Wettbewerb). Zweitens ließen sich extreme Parteien „als ein Sensorium verstehen für eine politische Unzufriedenheit und eine Vernachlässigung von gesellschaftlichen Vorstellungen, die sich auf anderem Wege nur schwer […] Beachtung verschaffen“ könnte. Extreme Parteien könnte deshalb mit einem Rauchmelder verglichen werden „und in Zeichen [sic!] erhöhter Brandgefahr empfiehlt es sich nicht, solche Warnsysteme abzuschalten“. Für ein politisches System sei es schließlich wichtig, „dass Unzufriedenheit rechtzeitig wahrgenommen wird und zwar auch gerade dann, wenn diese Unzufriedenheit sich in letztlich in verfassungsrechtlich inakzeptablen Forderungen niederschlägt“.143 Ferner erwähnt Morlok ebenso wie Jesse, dass eine legale Partei einfacher zu beobachten sei.144Zudem erläutert Morlok, dass das Parteiverbotsinstitut mit dem Risiko belastet sei, einen Druck in Richtung „politischer Korrektheit“ auszuüben.145 Im Interview erklärte er dies wie folgt:

[…] wenn das Parteiverbot eine Möglichkeit ist, dann kann man ja immer die Angst haben, wer nicht zum „Mainstream“, zu den „Wohlanstänigen“, zu den „politisch Korrekten“ gehört, der läuft Gefahr verboten zu werden – das meine ich. Das einfach die schiere Existenz des Instruments einen gewissen Konformitätsdruck auszuüben vermag.“ (Martin Morlok im Interview mit dem Autor, 17.01.2012).

Der bereits mehrfach zitierte Horst Meier erwähnt weitere Aspekte, die ein NPD-Verbot als unzweckmäßige Maßnahme begründen. Er vertritt die Auffassung, dass Militanz der einzig diskutable Grund sei, eine Partei zu verbieten.146 Die fdGO könne nicht durch „bloße Zielsetzungen“ beeinträchtigt oder „gar beseitigt“ werden, dazu benötige es gewalttätige Aktionen.147 Der NPD sei aber keine Gewaltstrategie und erst recht kein militanter Kampf um die Straße zuzurechnen.148

Auch die rassistische und antisemitische Ausrichtung der NPD rechtfertigt kein Parteiverbot, weil es nicht im Sinn des Art. 21 Abs. 2 GG sei, bestimmte Ideen aus dem Prozess der politischen Willensbildung auszuschneiden.149 Ein Parteiverbot diene nicht der Austreibung „schädlicher“ Ideen. Folglich gehöre auch jede noch so anstößige Opposition zum politischen Wettbewerb dazu.150 Dementsprechend fordert Meier, dass man sich „auf die nahe liegende Möglichkeit besinnen [sollte], diese ‚unerträglichen’ Leute, solange sie friedlich bleiben, in alle nur erdenklichen Formen der demokratischen Willensbildung einzubeziehen“.151 Hier argumentiert Meier auf der Grundlage seiner Interpretation des Parteiverbotsinstituts. Darüber hinaus ist Meier davon überzeugt, dass der Modus der freien Wahlen eine „furchtbare Waffe“ sei um jedwede „Fundamentalopposition, die von Systemüberwindung träumt und lautstark zum Umsturz aufruft […] oder Fremdenhass predigt“ in den Abgrund der Bedeutungslosigkeit zustoßen.152 An dieser Stelle argumentiert Meier von seiner Logik her mit der Analogie zum Marktmodel (‚schädliche’ Ideen selektiert ohnehin der freie Wählermarkt).

Die Rechtswissenschaftlerin Emek lehnt ein NPD-Verbot hingegen aus formaljuristischen Aspekten ab, denn sie geht davon, dass ein solches nicht mit der Rechtssprechung des EGMR vereinbar sei. Nach der Rechtssprechung des EGMR muss die betreffende Partei eine realistische Chance besitzen, ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu verwirklichen.In diesem Zusammenhangvermutet Emek, dass ein Verbot der NPDunverhältnismäßig sei und vom EGMR voraussichtlich als konventionswidrig gerügt werden könnte.153 Ein Parteiverbot könnte letztlich aber nicht wieder aufgehoben werden, da die Urteile des EGMR lediglich feststellenden Charakter haben. Was die rechtlichen Folgen betrifft, wäre es aber denkbar, dass mit dem Straßburger Richterspruch eine Neugründung der NPD zugelassen werden müsste. Im Zuge der derzeitigen Verbotsdebatte akzentuiert Sebastian Rößner, dass es ziemlich ungewiss sei, ob die NPD nach dem Maßstab des EGMR eine unmittelbare Gefahr für die deutsche Demokratie darstellt. Eine erfolgreiche Beschwerde der NPD vor dem EGMR wäre für Deutschland, so Rößner, eine politische Blamage ersten Ranges.154

3.2 Verbotsbefürworter und Verbotssympathisanten

Vorab sollte erwähnt werden, dass kaum einschlägige Veröffentlichungen existieren, die bereits im Titel erkennen ließen, dass ein Verbot der NPD befürwortet wird. Unter den Wissenschaftlern, die sich für ein Verbot aussprechen, gibt es wie auch bei den Verbotsskeptikern unterschiedliche Lager. Zum einen gibt es diejenigen, die sich explizit für ein Verbot aussprechen und zum anderen gibt es diejenigen, die ein Verbot nicht ablehnen aber es auch nicht direkt propagieren. Es gibt aber auch diejenigen, die die NPD für „verbotsfähig“ halten ein Verbot aber nur unter gewissen Umständen befürworten würden. Obendrein wird das NPD-Verbot auch innerhalb dieser Lager aus ganz unterschiedlichen Gründen und Argumentationslogiken befürwortet.

3.2.1 Bild von der NPD

Zunächst ist festzuhalten, dass die Wissenschaftler aus dem Befürworterlager die Begriffe ‚Verfassungswidrig’ und ‚Verfassungsfeindlich’ deutlich häufiger gebrauchen als die Verbotsskeptiker. Überwiegend werden diese Begriffe auch hier von Sozialwissenschaftlern gebraucht. Der Politologe Christoph Weckenbrock schreibt, die NPD sei verfassungswidrig, weil sie im höchsten Maße fremdenfeindlich, systemfeindlich, rassistisch und antisemitisch sei und obendrein eine aggressiv-kämpferische Haltung an den Tag lege. Außerdem wolle die NPD die fdGO nicht nur beeinträchtigen, sondern restlos beseitigen.155 Abgesehen von dieser Beschreibung und Kategorisierung wird immer wieder erwähnt, dass die NPD mit gewaltbreiten neonazistischen Kameradschaften zusammenarbeitet und ideologisch und programmatisch mit dem Nationalsozialismus „wesenverwand“ sei.156

Was das grobe Gesamtbild der NPD betrifft, wird im Befürworterlager im Großen und Ganzenein Bild von einer bedrohlichen und funktionstüchtigen rechtsextremen Partei gezeichnet, wobei allerdings nicht behauptet wird, dass sie gegenwärtig eine ernsthafte Gefahr für die Verfassungsordnung der Bundesrepublik darstelle. Geäußert wird indessen, dass Gewalt – auf allen Ebenen – untrennbar zur NPD gehöre157 oder gerechtfertigt werde.158 Darüber hinaus seien mehrere Rechtsterroristen in der NPD politisiert worden.159 Des Weiteren verfüge die Partei über eine bundesweite Struktur und einen „kompletten Propagandaapparat“.160 Sie sei eine Schlüsselorganisation für den organisierten Rechtsextremismus und biete ihre Infrastrukturen als Ersatz für verbotene Vereine und Organisationen an und führe durch ihr öffentliches Auftreten Menschen an die Neonaziszene heran.161 Sie verfüge über finanzielle Ressourcen, personelle Infrastruktur und über parteirechtliche Privilegien um „ihre rassistischen und verfassungsfeindlichen Parolen in die breite Öffentlichkeit zu kommunizieren“.162

3.2.2 Einstellungen der Verbotsbefürworter zum Parteiverbotsinstrument

Die Texte der Verbotssympathisanten weisen kaum Äußerrungen auf, aus welchen ein eindeutiges Einstellungsmuster gegenüber dem Verbotsinstrument erkennbar wird. Dieser Befund könnte dahingehend erklärt werden, dass kaum ein Wissenschaftler die Verbotsforderung zum zentralen Aspekt seiner Analyse macht. Die Zustimmung zum Verbot erfolgt eher als Schlussfolgerung einer Auseinandersetzung mit der Programmatik der NPD163. Allerdings kann aus der Tatsache, dass mit einem NPD-Verbot sympathisiert wird, logischerweise gedeutet werden, dass ein Parteiverbot nicht per se als illegitim oder unverhältnismäßig beurteilt wird, sondern als durchaus anwendbares Instrument gesehen wird.

Was die Konzeption des Verbotsinstrumentariums betrifft, lässt sch zumindest feststellen, dass einige der Befürworter die Hürden für ein Verbot „zu Recht“ als hoch bewerten.164 Verfassungsrechtler Wolfgang Löwer führt im Interview dazu aus:

[…] Das war schon klug sozusagen von den Gesetzesvätern und –müttern, dass sie gesagt haben, ich brauche einen breiten politischen Konsens […], damit so eine Verbotslegitimation gewinnen kann. Es muss dadurch losgelöst werden aus einer einseitigen parteipolitischen Perspektive eines Akteurs. Deshalb die breite Mehrheit bis ins Bundesverfassungsgericht hinein.“ (Wolfgang Löwer im Interview mit dem Autor, 23.01.2012).

Im Hinblick auf das von den Verbotskeptikern vielfach erwähnte „Ultima-Ratio“ Etikett des Verbotsinstruments erwidert Löwer, dass die Verbotsnorm dieses Argument nicht beinhaltet. Erakzentuiert jedoch, dass ein Verbot einer absoluten ohne Resonanz bleibenden Minderheitsposition nicht verhältnismäßig sei. Anderseits dürfe man „solche“ Organisationen auch „nicht so stark werden lassen, dass ihr Verbieten ein ernstes Problem darstellt, weil dann „das Argument, die Mehrheit verbietet ihre politischen Gegner, plötzlich sehr greifbar wird“. Infolgedessen gelangt Löwer zu dem Fazit, dass wenn es einer entsprechenden Partei gelingt, in die Parteienfinanzierung einzutreten, dann könnte „man legitimerweise mit dem Verbot vorgehen“.165 Verbotsympathisant Weckenbrock empfiehlt, dass die Anwendung des Parteiverbots einer im Vorfeld durchgeführten „gründlichen Kosten-Nutzen-Analyse seitens der politischen Akteure“ bedürfe.166

3.2.3 Typische Argumente der Verbotsbefürworter

Was die Argumente der Verbotsbefürworter betrifft lässt sich feststellen, dass immer wieder ganz bestimmte Erwartungen mit einem NPD-Verbot verknüpft werden und immer wieder ganz bestimmte Argumente angeführt werden, die ein NPD-Verbot rechtfertigen sollen. Die Verbotsbefürworter- bzw. Sympathisanten verknüpfen mit dem NPD-Verbot in der Regel folgende (positive) Effekte. Vielfach wird davon ausgegangen, dass ein Verbot den Neonazismus bzw. die gesamte „extreme Rechte beträchtlich zurückwerfen“167 bzw. die Infrastruktur des organisierten Rechtesextremismus „auf Jahre erheblich schwächen“168 würde. Für den nichtparteipolitischen Rechtsextremismus wäre das Verbot „zumindest mittelfristig ein schwerer Schlag“, da die NPD der Neonaziszene eine legale Plattform bot und diese finanziell unterstütze.169 Zudem könnte mit dem Verbot die „gesamte bestehende Organisation“ inklusive der Nebenorganisationen, wie z.B. der NPD-Verlag „Deutsche Stimme“ zerschlagen werden.170 Die bestehenden Landtagsmandate gingen verloren und die Mandatsträger müssten ihren Lebensunterhalt anderweitig sichern und stünden deshalb nur noch begrenzt zur politischen Tätigkeit zur Verfügung. Ein erneuter Aufbau der Parteistruktur wäre aus diesen Gründen in wenigen Jahren nicht zu schaffen.171

Des Weiteren wird im Befürworterlager oft erwähnt, dass mit dem Verbot die institutionelle Grundlage für die Verbreitung volksverhetzender und demokratiefeindlicher Propaganda entzogen wird.172 Ein Verbot führe, so Weckenbrock, zu einem „Ende der staatlich subventionierten Menschenverachtung“.173 Außerdem würde dieses Parteiverbot laut Christoph Butterwegge ein „starkes“ politisches „Signal“ in die Gesellschaft aussenden, dass der Staat nicht bereit ist, rechtextreme Inhalte in einer derartigen aggressiven Form zu tolerieren.174 Hajo Funke ist ferner der Ansicht, dass ein Verbot u.a. „ein Weg zu einer vernünftigen Sicherheitspolitik nach Innen“ sei, um dem Grundrecht auf Unversehrtheit Achtung zu verschaffen.175

Abgesehen von den erhofften (positiven) Wirkungen des NPD-Verbots wird von den Verbotsbefürwortern in der Regel auch geschildert, was von einem Parteiverbot nicht erwartet werden könnte. Sehr häufig wird beispielsweise erläutert, dass ein Verbot als Maßnahme in der Auseinandersetzung mit Rechtsextremismus nicht ausreiche.176 Daher sollten ebenso die Ursachen rechtextremer Einstellungen, die „tief in unserer Gesellschaft verankert sind“, zur Sprache gebracht werden.177 Alleinige Verbotspolitik stöße hier an faktische Grenzen. Ein Verbot könne weder diese Einstellungen verbieten noch würden die Anhänger der NPD ihre Weltanschauung ändern.178 Fabian Virchow betont in diesem Zusammenhang, dass es in erster Linie Aufgabe der Politik und nicht von Justiz und Polizei sei, „dafür zu sorgen, dass extrem rechtes Gedankengut in der Gesellschaft wirksam bekämpft wird“.179 Im Zuge der derzeitigen Verbotsdiskussion wird ferner darauf hingewiesen, dass nicht erwartet werden könnte, dass ein Verbot rechtsterroristische Attentate nach dem Vorbild des NSU verhütet.180

Darüber hinaus wird im Befürworterlager zum Teil auf die Befürchtungen der Verbotsskeptiker eingegangen. Dabei werden die Argumente der Verbotsskeptiker mehrheitlich als unhaltbar zurückgewiesen.181 Der Soziologe Rainer Erb gelangt in einem Aufsatz, in welchem er sämtliche Befürchtungen der Skeptiker diskutiert, zu dem Fazit, dass die meisten Bedenken empirisch nicht stichhaltig seien und daher aus der Diskussion genommen werden könnten.182 Was zum Beispiel die Untergrundthese betrifft wird, im Zuge der aktuellen Debatte erläutert, dass rechtsterroristische Gewalttaten heute bekanntlich auch geschehen, dafür bräuchte es kein Parteiverbot.183 Auch eine mögliche Parteineugründung sei rechtlich ausgeschlossen. Vielmehr sei sogar die Verbietungsmöglichkeit erleichtert, wenn es sich um eine Ersatzorganisation handelt.184 Selbst die Gründung der DKP (1968) beruhte, so Löwer auf Toleranz. Zu jener Zeit wollte man „nicht noch den Ost-West Konflikt weiter verschärfen.“185 Löwer ist auch im Gegensatz zu Verbotsskeptiker Jesse der Ansicht, dass der Staat keine Schwäche zeige, „wenn er von einer von der Verfassung vorgesehenen Grundentscheidung Gebrauch macht“.186

3.2.4 Begründung und Rechtfertigung eines NPD-Verbots

Begründet und gerechtfertigt wird ein NPD-Verbot letztlich aus unterschiedlichen Motiven. Ein wesentlicher Dreh- und Angelpunkt bildet dabei die ideologische und programmatische Ausrichtung der NPD. Der Politologe Steffen Kailitz analysierte etwa ihr Parteiprogramm und gelangt zu dem Ergebnis, dass die NPD verboten werden müsste, da sich breites deutlich erkennen ließe, dass die Partei Staatsverbrechen plane. Er bezieht sich dabei auf ihr sog. „Ausländerrückführungsprogramm“ und erläutert, dass die NPD rund 11 Millionen Menschen, darunter auch Millionen mit deutscher Staatangehörigkeit vertreiben will.187 Aus dem gleichem Grund hält auch Funke die NPD für „verbotsfähig“.188 Auch in der aktuellen Debatte geht Kailitz davon aus, dass allein die programmatischen Schriften ausreichen würden, um die NPD verbieten zu können.189 Der Verfassungsrechtler Löwer hält die Programmatik der NPD ebenfalls für „verbotsfähig“.190

Der Historiker Karl Dietrich Bracher betont, dass die Fortsetzung des Nationalsozialismus „allen Anlaß“ gebe, das „Vergiftungswerk“ rechtzeitig zu unterbinden.191 Der Nationalsozialismus stelle, so auch Buntenbach und Wagner, kein schutzwürdiges Gedankengut dar.192 Sebastian Edtahy (SPD) hebt hervor, dass die Bundesrepublik es nicht hinnehmen sollte, dass mit der NPD eine Partei besteht, deren Kernprogramm „Menschenfeindlichkeit“ und die Abschaffung des demokratischen Rechtsstatt sei.193

Viele dieser Befürworter argumentieren hier mit einer normativ-demokratietheoretischen Argumentationslogik. Oftmals erfolgt auch eine Verschränkung von verschiedenen Argumentationslogiken. Bracher verschränkt seine Argumente zum Beispiel mit einer historischen Perspektive. Er hebt hervor, dass auch heute noch immer jene Pflicht zur Selbstvereidigung der Demokratie gegen ihre Feinde gilt, welche die Verfassungsschöpfer „als Frucht leidvoller Erfahrungen nach der selbstverschuldeten ‚deutschen Katastrophe’ von 1933 bis 1945 allen Deutschen aufgegeben haben“.194 An einer normativ-historischen Argumentationslogik knüpft auch der Verfassungsrechtler Löwer an, wenn er erläutert, weshalb die Bundesrepublik die Politik der NPD nicht tolerieren sollte.

Also, ich kann ja keine Mitspieler akzeptieren, die bereit sind, anderen Menschen die Würde abzusprechen. […] Da spielt unsere Vergangenheit auch eine ganz maßgebliche Rolle. Wir haben in Ansehung unserer Geschichte eine Pflicht zur erhöhten Sensibilität gegenüber rechtsextremen Dingen. Wegen mir kann das in Frankreich oder in Belgien in eine gewisse größere Toleranz laufen, aber die haben auch nicht unsere Geschichte, sondern sind Opfer unserer Geschichte. Also, das ist wie mit der Holocaustlüge und der Strafbarkeit. Wir lösen uns nicht aus unserer Geschichte an der Stelle. Und von daher können wir nicht bereit sein zu akzeptieren, dass es solche würdeverachtende Politik gibt.“ (Wolfgang Löwer im Interview mit dem Autor, 23.01.2012).

Von den Verbotsbefürwortern werden häufig noch zwei weitere Rechtfertigungsgründe vorgelegt, die ebenso an die ideologische Ausrichtung der NPD anknüpfen. Erstens wird angeführt, dass der Verzicht auf einen Verbotsantrag der Bevölkerung suggeriere, die NPD sei verfassungsmäßig195 – ihre Meinungen seien daher zu tolerieren und „im Rahmen der Gleichbehandlung mit anderen Parteien sogar zu fördern“196. Zweitens spreche die aus den Wahlerfolgen entstandene Alimentierung der NPD für ein Verbot, da durch die staatliche Finanzierung folgende paradoxe Situation entstanden sei: Einerseits stellt der Staat Gelder zur Verfügung, um rechtsextremistische Bestrebungen zu bekämpfen und anderseits finanziert der Staat eine offenkundig „verfassungsfeindliche“ Partei und fördert auf diese Weise die Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts und den Ausbau rechtsextremer Infrastruktur.197 Außerdem seien die staatlichen Zuwendungen für die NPD überlebenswichtig: „So wird eine Partei, die die gewaltbereite Neonaziszene mittelbar finanziell unterstützt und die den demokratischen Verfassungsstaat unbedingt beseitigen will, von eben diesem am Leben erhalten“.198

Neben den typischen Rechtfertigungsgründen wird die Forderung nach einem NPD-Verbot auch auf weitere Argumente gestützt. Beispielsweise erläutert Weckenbrock, dass in einigen Gebieten Ostdeutschlands eine „geistig-argumentative Auseinandersetzung“ mit der NPD erschwert sei. Zum einem sei der „freiheitliche demokratische Grundkonsens und so die Zivilgesellschaft im Osten schwächer“ zum anderen gehöre die NPD in Teilen Ostdeutschlands zur „gesellschaftlichen Normalität“. Vor diesem Hintergrund könnte ein Parteiverbot einen Beitrag leisten die Partei zu „entnormalisieren“ und der Zivilgesellschaft in der Begegnung mit der NPD eine „entscheidende Hilfestellung“ geben.199 Ferner erläutert Weckenbrock, dass die NPD in ihrer Wählerstruktur eine „Partei der Jugend“ sei. Die „Streitbare Demokratie“ müsste „hier handeln, um das Heranwachsen einer Generation zu verhindern, die von Anfang an die NPD als eine akzeptable Alternative im politischen Willensbildungsprozess wahrgenommen hat.“200

Der Politologe Butterwegge akzentuiert im Zuge der derzeitigen Verbotsdebatte, dass die Beschneidung der organisatorischen Bewegungsspielräume für Rechtsextremisten die Demokratie zu wenig einschränke, wie das Verbot des Rauschgifthandels der Gewerbefreiheit widerspreche. Vielmehr erfordere die Demokratie die politischen Wirkungsräume ihrer „Todfeinde“ zu begrenzen.201 Die Politiker Holger Hövelmann (SPD) und Martin Krems (SPD) betonen in einem gemeinschaftlichen (wissenschaftlichen) Aufsatz, dass sich der Staat nicht aus der „Verantwortung stehlen könnte“, wenn von den Bürgern immer wieder entschiedenes Eintreten gegen Rechtsextremismus erwartet wird. Außerdem würden unter den Bedingungen rechtsextremer Wahlerfolge die „negativen Werte“ für eine Gesellschaft (Rassismus, Antisemitismus, Demokratiefeindlichkeit) keineswegs nur mehr unter der Oberfläche verbreitet werden.202

Letztlich fußen auch diese Argumente ausnahmslos auf einer normativ-ontologisch-demokratietheoretischen Logik. Zugespitzt formuliert stellen rechtsextreme Einstellungen und damit der organisierte Rechtsextremismus (in Form der NPD) eine Gefahr für die ‚gute’ und ‚gerechte’ Ordnung dar.

4. Schlussbetrachtung

Das vorrangige Ziel dieser Arbeit war es, einen umfassenden Einblick in die wissenschaftliche NPD-Verbotsdebatte zu geben, indem die typischen Argumente und Argumentationsmuster der Verbotsskeptiker/Fundamentalkritiker und Verbotsbefürworter/ Verbotssympathisanten herausgearbeitet wurden. Zunächst wurde in den ersten beiden Kapiteln gezeigt, dass Parteien in parlamentarisch strukturieren Regierungssystemen einen herausragenden Stellenwert einnehmen. Sie sind ein notwendiges und zentrales Element der repräsentativen Demokratie und für das Funktionieren eines parlamentarischen Regierungssystems unentbehrlich. In der Geschichte deutscher Staatlichkeit nehmen sie sogar erstmalig eine zentrale Rolle als verfassungsrechtliche Institution ein. In der Bundesrepublik können sie ausschließlich durch das BVerfG verboten werden, wobei sich das Verbotsverfahren bis in die letzte Phase durch besondere rechtsstaatliche Garantien zu Gunsten der Partei auszeichnet.

Der Kern dieser Arbeit bildet das dritte Kapitel, in welchem die unterschiedlichen wissenschaftlichen Positionen zu einem NPD-Verbot anhand der eingangs formulierten Forschungsfragen abgearbeitet wurden. Die Analyse konnte vor allem aufzeigen, dass die wissenschaftliche Verbotsdebatte äußerst vielschichtig ist. Oftmals werden verfassungsrechtliche Aspekte mit normativ-demokratietheoretischen Vorstellungen vermischt. Bezüglich der Forschungsfragen lassen sich zusammenfassend folgende Befunde festhalten:

a) Welches Bild besitzen die Verbotsskeptiker/Verbotsbefürworter von der NPD?

Die Verbotsskeptiker setzen ihren Akzent auf strukturelle organisatorische Schwächen der NPD und zeichnen ein Bild von einer gesellschaftlich und politisch nur geringfügig bedeutenden Organisation. Teilweise kann dies bereits an einer pathologisierenden Wortwahl festgemacht werden. Die Rede ist von  „Spinner(n)“ und „unterbelichtete[n] Existenzen“ oder von den „wirren Maximen der NPD“.

Die Verbotsbefürworter setzen ihren Akzent indessen auf organisatorische Stärken der Partei („kompletten Propagandaapparat“, „personelle Infrastuktur“, „finanzielle Ressourcen“). Außerdem betonen sie ihren Gewaltcharakter und zeichnen ein Bild von einer eher bedrohlichen Organisation.

Folglich beziehen sich die NPD-Bilder, die in der wissenschaftlichen Debatte eingehen, nur auf bestimmte Aspekte dieser Partei. Dies gilt sowohl für die Befürworter wie auch für die Kritiker eines Verbots. Sie dienen vor allem dazu, die eigene Position zu einem NPD-Verbot zu stützen.

b) Wie wird das Parteiverbotsinstrument bewertet?

Das Parteiverbotsinstrument wird von den Verbotsskeptikern völlig anders bewertet als von den Verbotsbefürwortern. Unter den Verbotsskeptikern geht der Trend dahin, dass Parteiverbotsinstrument als ein „Ultima-Ratio-Werkzeug“ der „wehrhaften Demokratie“ zu interpretieren. Es sollte erst angewendet werden, wenn die Demokratie „tatsächlich in Gefahr ist“. Dabei wird die Frage, wann eine „tatsächliche Gefahr“ vorliegt, unterschiedlich oder überhaupt nicht beantwortet.Abgesehen von dieser Interpretation gibt es im Lager der Verbotsskeptiker noch diejenigen, die an der Funktionalität (Volkmann) oder an der derzeitigen Konzeption des Parteiverbotsinstruments (Scherb) ihre Zweifel erheben. Anderseits gibt es Personen, wie den Verfassungsrechtler Wolfgang Löwer, der die Anwendung des Verbotsinstruments als legitim erachtet, sobald es einer „entsprechenden“ Partei gelingt, in die Parteienfinanzierung einzutreten.

Zudem wird die verfassungsrechtliche Grundlage des Parteiverbots, Art. 21 Abs. 2 GG, in der Forschung unterschiedlich interpretiert. Während z.B. Meier davon ausgeht, dass es nicht im Sinne dieses Artikels sei, bestimmte Ideen aus dem Prozess der politischen Willensbildung „auszuschneiden“, gehen Löwer, Kailitz und Funke davon aus, dass die Ideologie und Programmatik der NPD im Grunde „verbotsfähig“ sei.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die unterschiedlichen Bewertungen des Instruments einen beträchtlichen Konflikt in der Parteiverbotsfrage hervorrufen. Ob ein Parteiverbot letztlich beantragt wird, bleibt unterdessen eine politisch zu verantwortende Frage. Eine ‚Gebrauchsanweisung’, welche vorgibt, ab wann es angemessen ist, einen Verbotsantrag zu stellen, gibt es nicht.

c) Welche Erwartungen werden mit einem NPD-Verbot verknüpft?

Die Verbotsskeptiker verknüpfen mit dem Parteiverbot in erster Linie unerwünschte ‚Nebenwirkungen’ (Radikalisierungsthese, Untergrund-These, Parteineugründungsthese). Die Verbotsbefürworter hingegen verbinden mit einem Verbot positive Wirkungen im Hinblick auf die Schwächung des organisierten Rechtsextremismus. Negative Wirkungen werden mit dem Verbot indessen nicht verknüpft, eher werden die Thesen der Skeptiker kritisiert. Allerdings sind sich sowohl die Skeptiker als auch die Befürworter einig, dass ein Verbot nicht die rechtsextremen Einstellungsmuster abschafft. Gleichwohl wären die Skeptiker nicht damit einverstanden, eine ihrer Ansicht nach für die fdGO ‚ungefährliche’ Partei zu verbieten, um den organisierten Rechtsextremismus zu schwächen. Unabhängig von den unterschiedlichen Erwartungen die mit dem NPD-Verbot verknüpft werden, sollte beachtet werden, dass die konkreten Auswirkungen eines Parteiverbots nie exakt prognostiziert werden können, da ein Parteiverbot nicht wie ein naturwissenschaftlicher Versuch im Labor simuliert werden kann.

d) Wie wird ein Verbot/Nicht-Verbot begründet?

Die Verbotsbefürworter begründen die Zweckmäßigkeit des Parteiverbots in erster Linie mit der ideologischen und programmatischen Ausrichtung der NPD. Die einzelnen Begründungen fußen dabei auf einer normativ-demokratietheoretischen Logik („Menschenfeindlichkeit“, „negative Werte“), die sich bei einigen Verbotsbefürwortern mit einer historischen Argumentationslogik verschränkt.

Bei den Verbotsskeptikern fungieren bereits die zu erwartenden negativen Nebenwirkungen als Begründung, um ein NPD-Verbot als nachteilige Maßnahme zu deklarieren. Anderseits führen die Skeptiker neben den Nebenwirkungen in der Regel an, dass ein Parteiverbot keine Abhilfe gegen rechtsextreme Gewalt schafft und dass die Demokratie in Deutschland stabil und gefestigt sei. Einige Skeptiker argumentieren auch, dass ein Bodensatz rechtsextremistischer Kräfte in der Demokratie ‚normal’ sei. Dieses Argument macht einen weiteren Grundkonflikt sichtbar: Während einige Verbotsskeptiker beim Rechtsextremismus von der ‚Bodensatzthese’ ausgehen, betonen einige Verbotsbefürworter, dass rechtextreme Einstellungen tief in unserer Gesellschaft verankert sind und mit dem Agieren der NPD weiter verbreitet und gefestigt werden.Beide Ansichten stehen hier diametral zueinander, was wiederum die divergierende Einstellung zu einem NPD-Verbot erklärt.

Ausblick:

Die wissenschaftliche Debatte um ein NPD-Verbot verbindet zwei Themenfelder miteinander. Zum einen geht es um das Verbotsinstrument als eine verfassungsrechtliche Norm. Dies ist eine vorwiegend juristische Perspektive – einschließlich der Beachtung des Mehr-Ebenen-Rechtssystems, die sehr unterschiedlich interpretiert wird. Zum anderen dreht es sich bei der NPD-Verbotsfrage um den (organisierten) Rechtsextremismus. Dies ist eine vorwiegend sozialwissenschaftliche Perspektive. Dabei wird der Rechtsextremismus gleichfalls sehr unterschiedlich interpretiert. Die wissenschaftlichen Positionen bieten somit letztlich ein facettenreiches Arsenal an Argumentationsvorlagen für die Politik, aus der sich die jeweiligen politischen Lager dann bedienen können.

Vor dem Hintergrund der Wahlerfolge extrem rechter Parteien in Europa und den Ergebnissen empirischer Studien, wie der „Mitte Studien“ der Friedrich-Ebert-Stiftung oder den Langzeitstudien des Forscherteams um Wilhelm Heitmeyer (Deutsche Zustände), die eindeutig belegen, dass sich rechtsextreme Einstellungen nicht nur vereinzelt am Rande der Gesellschaft finden lassen – Stichwort: Institutioneller Rassismus, „Döner-Morde“ –, muss die These von der ‚lupenreinen demokratischen Mitte’ verworfen werden und die Frage nach dem NPD-Verbot nicht nur hinsichtlich juristischer Voraussetzungen (u.a. Beachtung der Rechtsprechung des EGMR), sondern auch bezüglich dieser Befunde diskutiert werden. Rechtsextremismus muss als ein gesamtgesellschaftliches, menschenfeindliches und damit als ein demokratiegefährdendes Phänomen erkannt und bekämpft werden.

Bezüglich der aktuellen Verbotsdebatte sind die Verbotsbemühungen aus der Politik ernst zu nehmen. Damit die Debatte jedoch nicht wieder von der Agenda verschwindet, müsste es den VerbotsbefürworterInnen aus der Politik gelingen einen überparteilichen Konsens in dieser Frage herbeizuschaffen. Hier wird viel davon abhängen, ob die eingesetzten Untersuchungsausschüsse zu den NSU-Morden belastende Verstrickungen zur NPD ermitteln werden, aber auch davon, ob die InnenministerInnen tatsächlich auf die Informationen von V-Leuten verzichten, um die vom BVerfG geforderte Voraussetzung für ein Verbotsverfahren zu erfüllen.

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  • KPD-Verbotsurteil veröffentlicht in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht, herausgegeben vom Verein der Richter des Bundesverfassungsgerichts e.V. Tübingen: Mohr Siebeck. Band 5, S. 85-393.

Interview: Martin Morlok, 17.01.2012

Interview: Wolfgang Löwer, 23.01.2012

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Anhang

Analyseraster:

Jeder Text wurde auf folgende Fragen hin analysiert. Zum Teil wurde dieses Fragenraster während des Analyseprozesses verfeinert und ergänzt.

Allgemein:

  1. Welches Bild hat der Autor von der NPD? (dies äußert sich in Aussagen über die NPD)Vertritt der Autor ein bestimmtes Demokratie- bzw. Staatsverständnis? (dies äußert sich in Aussagen z.B. über Staat, Regierung, Demokratie oder Politik)
    1. Wird die NPD als verfassungsfeindlich/-widrig oder als verfassungskonform begutachtet und weshalb?
    2. Wird die NPD als gefährlich oder ungefährlich für das politische System beurteilt?
  2. Wie wird das Parteiverbotsinstrument bewertet? Welche Einstellung wird gegenüber dem Verbotsinstrument vertreten?
  3. Auf welche Art und Weise soll sich der Staat mit „erklärten Verfassungsfeinden“ auseinandersetzen?

Verbotsbefürworter/Verbotsskeptiker:

  1. Was soll mit dem Parteiverbot im Grundsätzlichen erreicht werden? Soll mit dem Verbot ein konkretes Problem gelöst werden?
  2. Wie wird ein Verbot begründet?Was kann von einem Verbot nicht erwartet werden?
    1. Was sind die Kernargumente?
    2. Auf welche Argumentationslogik lassen die Argumente schließen (normativ-demokratietheoretisch, juristisch, historisch, etc.)? Erfolgt eine Verschränkung der Argumentationslogiken?
    3. Erfolgt eine empirische Beweisführung oder wird gemutmaßt?
    4. Welche Erwartungen (Nutzen/Schaden) werden mit dem Verbot verknüpft (positive/negative Effekte)?
  3. Wie werden Folgen einer Verbotsentscheidung bewertet?
  4. In welchem Verhältnis stehen erwünschte Wirkungen und unerwünschte Nebenwirkungen eines Verbots?

 

 

Fußnoten

 

1 Im wissenschaftlichen Diskurs existiert kein einheitlicher Begriff von „Rechtsextremismus“. Zur Diskussion um den Begriff siehe: Stöss, Richard (2010): Rechtsextremismus im Wandel. 3. Aufl. Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin, S. 10-19.

2 Der Spiegel (Hg.): NPD Tut und tut. 22. Jg. H. 52/1968, S. 25-31.

3 Auf die näheren Umstände des Verfahrens wird in Kapitel 4.4. Bezug genommen.

4 Die FDP hielt sich mit den Verbotsforderungen im Vergleich zu den anderen im Bundestag vertretenden Parteien zurück. Während des ersten NPD-Verbotsverfahren sprach sie sich gegen ein Verbot aus.

5 Tageschau.de (Hg.): Gensing, Patrick: Debatte um NPD-Verbot. Die unverbietbare Partei. http://www.tagesschau.de/inland/npdverbot116.html, Stand: 15.11.2011 [15.03.2012].

6 Tagesschau.de (Hg.): ARD-DeutschlandTrend. Jeder zweite Deutsche für NPD-Verbot. http://www.tagesschau.de/inland/momatrend106.html Stand: 25.11.2011 [15.03.2012].

7 Tagesschau.de (Hg.): Schönborn, Jörg: ARD-DeutschlandTrend. Große Mehrheit für NPD-Verbot. http://www.tagesschau.de/inland/deutschlandtrend1412.html Stand: 01.12.2011 [15.03.2012].

8 Tageschau.de (Hg.): Einigung auf der Ministerpräsidentenkonferenz. Regierungschefs drängen auf NPD-Verbotsverfahren. http://www.tagesschau.de/inland/npdverbot130.html Stand: 15.12.2011 [15.03.2012].

9 Vgl. NSU nicht ‚militanter Arm der NPD‘. Pressemeldung vom 02.03.2012, http://archiv.sueddeutsche.de/45j383/495668/NSU-nicht-militanter-Arm-der-NPD.html [19.6.2012]; Politik uneins bei NPD-Verbotsverfahren. http://www.zeit.de/news/2012-03/16/extremismus-politik-uneins-bei-npd-verbotsverfahren-16114212 [19.06.2012].

10 Zum Beispiel bei Joachim Herrmann (CSU),Lorenz Caffier (CDU) oder Sigmar Gabriel (SPD). Die SPD übernahm die Forderung nach dem NPD-Verbot sogar 2009 in ihr Parteiprogramm. Siehe: http://alt.spd.de/de/pdf/parteiprogramme/Regierungsprogramm2009_LF_navi.pdf, S. 81[15.03.2012].

11 Eine erhebliche Anzahl an Veröffentlichungen lässt sich kurz vor, während und nach dem ersten NPD-Verbotsverfahren (Ende 2000 bis Ende 2003) verorten.

12 Die Januarausgabe der Zeitschrift „Blätter für deutsche und Internationale Politik“ beinhaltet bereits einen einschlägigen Aufsatz: Busch, Heiner: Aktionismus statt Aufklärung: NPD-Verbot und Datensammelwut. H. 1/2012, S. 53-58.

13 Merten, Heike (2007): Rechtliche Grundlagen der Parteiendemokratie. In: Decker, Frank/Neu, Viola (Hg.): Handbuch der deutschen Parteien. Wiesbaden, S. 79-113, hier S. 79.

14 Jun, Uwe (2005): Entstehung und Erosionstendenzen politischer Parteien. In: Frantz, Christiane/Schubert, Klaus (Hg.): Einführung in die Politikwissenschaft. Berlin, S. 221-239, hier S. 221.

15 Detterbeck, Klaus (2011): Parteien und Parteiensystem. Konstanz, S. 11.

16 Benjamin Barber veröffentlichte 1984 seine Monographie „Strong Democracy“, in welcher er eine normativ, inputorientierte Demokratietheorie entwarf und eine Fundamentalkritik an der repräsentativen Demokratiekonzeption vorlegte.

17 Czerwick, Edwin (2008): Systemtheorie der Demokratie. Begriffe und Strukturen im Werk Luhmanns. Wiesbaden, S. 114.

18 Vgl. Linck, Joachim (2009): Parteienfreiheit und Parteiverbot. In: Liedhegener, Antonius et al. (Hg.): Parteiendemokratie in der Bewährung. Baden Baden, S. 139-155, hier S. 142, Merten: a.a.O., S. 79, Jun: a.a.O., S. 221. Detterbeck: a.a.O., S. 11.

19 Vgl. Schmid, Josef (2009): Parteien. In: Andersen, Uwe/Woyke, Wichard (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 6. Aufl. Wiesbaden, S. 514-519, hier S. 514.

20 Alemann, Ulrich von (2011): Das Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland. 4. Aufl. Wiesbaden, S. 7.

21 Vgl. Gerlach, Irene (2010): Bundesrepublik Deutschland. Entwicklung, Strukturen und Akteure eines politischen Systems. 3. Auf. Wiesbaden, S. 361.

22 Dies schließt nicht aus, dass auch andere organisierte Akteure (Interessensgruppen und Verbände) Einfluss auf die Politikgestaltung nehmen.

23 Jun: a.a.O., S. 221.

24 Siehe dazu: Poguntke, Thomas/Pütz, Christine (2006): Parteien in der Europäischen Union: Zu den

Entwicklungschancen der Europarteien. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 37. Jg. H. 2, S. 334-353.

25 Stein, Katrin (2001): Parteiverbote in der deutschen Verfassungsgeschichte vom Vormärz bis zum Ende der Weimarer Republik. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 32. Jg. H. 3, S. 536-550, hier. S. 540-543.

26 Schmid: a.a.O., S. 515.

27 Vgl., Linck: a.a.O., S. 152.

28 Die fdGO-Definition des BVerfG wird in Kapitel 3 erläutert.

29 Schmidt, Manfred G. (2004): Wörterbuch zur Politik. Stuttgart, S. 523.

30 Stein: a.a.O., S. 537.

31 Ebd.

32 Ebd.

33 BVerGE 2, 1, S. 70 (SRP-Verbotsurteil).

34 Linck: a.a.O., S. 147.

35 Merten: a.a.O., S. 102.

36 Ooyen, Robert C. van: Die Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. In: Ders/Möllers, Martin H. W. (Hg.) (2006): Das Bundesverfassungsgericht im politischen System. Wiesbaden, S. 333- 349, hier S. 335.

37 BVerfGE 2, 1, S. 12-13 (SRP-Verbotsurteil).

38 Vgl. Merten: a.a.O., S. 103; Siehe auch BVerfGE 5, 85, S. 141 (KPD-Verbotsurteil).

39 Hövelmann, Holger/Krems, Martin: Die Republik braucht keine Nazis. Ein Plädoyer für die wehrhafte Demokratie. In: Braun, Stephan; et all (Hg.) (2009): Strategien der extremen Rechten. Hintergründe, Analysen, Antworten. Wiesbaden, S. 646-658, hier 649.

40 Jesse, Eckhard (2001): Soll die Nationaldemokratische Partei Deutschlands verboten werden? Der Parteiverbotsantrag war unzweckmäßig, ein Parteiverbot ist rechtmäßig. In: Politische Vierteljahresschrift, 42 Jg. H. 4, S. 683-697, hier S. 693.

41 Volkmann, Uwe (2007): Dilemmata des Parteiverbots, in: Die öffentliche Verwaltung, 60 Jg. H. 14, S. 577–585, hier S. 580.

42 Hoffmann, Alexander: Welches waren die rechtlichen Bedingungen im NPD-Verbotsverfahren? In: Virchow, Fabian; et al. (Hg.) 88 Fragen und Antworten zur NPD. Weltanschauung, Strategie und Auftreten einer Rechtspartei – und was Demokraten dagegen tun können. Schwalbach/Ts, S. 269-272, hier S. 270.

43 Morlok, Martin (2001): Parteiverbot und Verfassungsschutz. Ein unauflösbarer Widerspruch? In: Neue juristische Wochenzeitschrift, 54. Jg. H. 40, S. 2931-2941, hier S. 2939.

44 Erstaunlicherweise spricht das Grundgesetz selber nur von der Verfassungswidrigkeit einer Partei; die Rechtsfolgebestimmung (einschließlich des Organisationsverbots) wird nur von §46I Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) angeordnet. Vgl. Morok: a.a.O., S. 2941.

45 §46 Abs. 3 BVerfGG.

46 Linck: a.a.O., S. 150; Morlok: a.a.O., S. 2936.

47 Morlok: a.a.O., S. 2936.

48 Linck: a.a.O., S. 151.

49 Emek, Seyda Dilek (2006): Parteiverbote und Europäische Menschenrechtskonvention. München, S. 267f.; widersprüchlicherweise beruft sich Linck bei seinem Urteil in einer Fußnote u.a. auf Emek. Emek schreibt, dass ein Verbot hinsichtlich des inhaltbezogenen Kriteriums (der Schutzgüter, fdGO) einer Überprüfung durch den EGMR standhalten würde, S. 215.

50 Armin Scherb betont, dass der jahrelange Verzicht auf eine Antragstellung immer auch der Scheu vor dem Einsatz der scharfen Waffe des Verbots geschuldet war. Siehe: Scherb, Armin (2008): Der Bürger in der Streitbaren Demokratie. Über die normativen Grundlagen Politischer Bildung. Wiesbaden, S. 40.

51 Ausführliche Informationen zur Absprache des Parteienstatus durch das BVerfG siehe: Ooyen, R. C. van (2006): Die Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. a.a.O., S. 341-345.

52 Hoffmann: a.a.O., S. 270f.

53 Michaelis, Lars Oliver (2003): Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 56. Jg. H. 22, S. 943-947, hier S. 943.

54 Erb, Rainer (2008): Bedenken gegen ein NPD-Verbot. Wie stichhaltig sind Befürchtungen der Gefahrenentwicklung? In: Tribüne, 47 Jg. H. 188, S. 105-115, hier S. 105.

55 Tagesschau.de (Hg.): Bartels, Johanna (2011): Kann die NPD verboten werden? http://www.tagesschau.de/inland/faqnpdverbot100.html Stand: 16.12.2011. [15.03.2012]; Oft sprechen Politiker, Journalisten aber auch Wissenschaftler davon, dass die V-Leute abgezogen werden müssten. So wird immer wieder suggeriert, dass es sich bei den V-Leuten um eingeschleuste Ermittler handeln würde.

56 Ebd.; Seit der Enttarnung der Zwickauer Terrorzelle (NSU) steht das V-Leute-System unter besonders scharfer Kritik.

57 Löwer, Wolfgang (2007): Interview mit WELT ONLINE. http://www.welt.de/politik/article1139111/Warum_es_so_schwer_ist_die_NPD_zu_verbieten.html Stand: 27.08.2007 [15.03.2012].

58 Michaelis: a.a.O., S. 944.

59 Zur Einstellung des NPD-Verbotsverfahren siehe die Pressemittelung des BVerfG. http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg22-03.html Stand: 18.03.2003[15.03.2012]; In der Rechtswissenschaft wird die Entscheidung des BVerfG auch kritisch diskutiert. Siehe: Bull, Hans Peter: Verfehltes Verfahren, Niederlage der abwehrbereiten Demokratie oder Sieg der Toleranz? In: Möllers/Ooyen (Hg.) (2010): Parteiverbotsverfahren. Frankfurt a. M., S. 99-120.

60 Thiel, Markus (2003): Das Verbot verfassungswidriger Parteien (Art. 21 Abs. 2 GG), in: Ders. (Hg.): Wehrhafte Demokratie. Beiträge über die Regelungen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Tübingen, S. 173-208, hier S. 180.

61 Merten: a.a.O., S. 100.

62 Schmidt: a.a.O., S. 700; In der Weimarer Republik war die Verfassungsänderung lediglich an das formelle Erreichen bestimmter Mehrheiten gebunden.

63 Emek, Seyda Dilek: a.a.O., S. 99.

64 Schmidt: a.a.O., S. 700.

65 Möllers/ Ooyen (Hg.) (2010): Parteiverbotsverfahren. a.a.O . S. 11

66 Emek: a.a.O., S. 95.

67 Möllers/Ooyen (Hg.) (2010): Parteiverbotsverfahren. a.a.O. S. 11.; Preuß, K. Ulrich: Die empfindsame Demokratie. In: Leggewie, Claus/Meier, Horst (Hg.) (2002): Verbot der NPD oder Mit Rechtsradikalen leben? Die Positionen. S. 104-119, hier S. 108.

68 Morlok: a.a.O., S. 2932; Volkmann, Uwe: Feind und Freund. In: FAZ vom 01.12.2011, S. 7.; Zu den Ursachen für das Scheitern der Weimarer Republik siehe: Kolb, Eberhard (2010): Die Weimarer Republik. 7. Aufl. München, S. 112-130.

69 Emek: a.a.O., S. 101.

70 Hinsichtlich der Unterteilung in die verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen muss berücksichtigt werden, dass eine strenge Abgrenzung nicht möglich ist, da einige Wissenschaftler auch interdisziplinär arbeiten. Vier der Autoren sind zudem hauptamtliche Politiker. Der Korpus beinhaltet folgende Textgattungen: (1) 19 Aufsätze aus Fachzeitschriften und 11 aus Sammelbänden, (2) vier Kapitel aus Monographien [u.a Dissertationen] und (3) 20 Internetquellen [Zeitungsartikel, Interviews etc.].

71 Im Anhang befindet sich das vollständige Analyseraster.

72 Vgl. Nohl, Arnd-Michael (2006): Interview und dokumentarische Methode. Anleitung für die Forschungspraxis. Wiesbaden, S. 19.

73 Przyborski, Aglaja/Monika Wohlrab-Sahr (2008): Qualitative Sozialforschung: Ein Arbeitsbuch. München, S. 131.

74 Meuser, Michael/Nagel, Ulrike (2009): Das Experteninterview – konzeptionelle Grundlagen und methodische Anlage. In: Pickel, Susanne et al (Hg.) Methoden der vergleichenden Politik- und Sozialwissenschaft. Neue Entwicklungen und Anwendungen. Wiesbaden, 465-480, hier S. 476

75 Morlok ist stellvertretender Direktor des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung .

76 Die Experteninterviews dauerten circa 45 Minuten und wurden in den jeweiligen Büros der Professoren abgehalten. Die Interviews wurden mittels der Transkriptionssoftware „f4“ transkribiert. Textstellen, die keinerlei Relevanz für den Untersuchungsgegenstand hatten, wurden ausgelassen. Pausen, Unterbrechungen und Betonungen wurden nicht mit transkribiert, da diese für die vorliegende Auswertung nicht relevant sind. Die Interviewtranskripte befinden sich im Anhang.

77 Morlok (2001): Parteiverbot und Verfassungsschutz. Ein unauflösbarer Widerspruch? a.a.O.

78 Auszüge des Schriftsatzes sind online verfügbar unter: http://www.extremismus.com/dox/antrag-bt.htm [15.03.2012].

79 Welche Wissenschaftler nun welchem Lager angehören, kann dadurch ermittelt werden, dass sie sich entweder ausdrücklich gegen oder für ein Verbot aussprechen oder die negativen Effekte, die mit einem Verbot verknüpft werden, gegenüber den positiven Effekten deutlich überwiegen oder umgekehrt. Manche Autoren verknüpfen auch überhaupt keine positiven oder negativen Effekte mit dem Verbot.

80 Im Zuge der derzeitigen NPD-Verbotsdebatte betonte z.B. Innenminister Friedrich, dass er keine Zweifel habe, dass es bei der NPD um eine verfassungsfeindliche Partei handele. Siehe: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/36674782_kw47_de_nazimorde/index.html [15.03.2012].

81 Morlok: a.a.O., S. 2937. In diesem Zusammenhang kritisiert er auch die Bewertungen der Verfassungsschutzberichte (S. 2938).

82 Jesse, Eckhard (2008): NPD-Verbot ist kein Gebot. Die endlose Diskussion um einen Verbotsantrag gegen die NPD. In: Deutschland-Archiv, 41 Jg. H. 3, S. 392-396, hier S. 394.

83 Henkel, Michael, Lembcke, Oliver (2001): Wie sinnvoll ist ein Verbot der NPD? Zum Zusammenhang von streitbarer Demokratie und politischer Kultur. In: Kritische Justiz, 34 Jg. H. 1, S. 14-28, hier S. 22.

84 Meier, Horst (2011): Die guten Rechte schlechter Leute. Demokratische Normalität praktizieren heißt, auch Neonazis die vollen Bürgerrechte zuzugestehen. In: NovoArgumente, 110/111.

85 Pfahl-Traughber, Armin (2008): Der „zweite Frühling“ der NPD. Entwicklung, Ideologie, Organisation und Strategie einer rechtsextremistischen Partei. Sankt Augustin, S. 78.

86 Jesse (2001): a.a.O., S. 687; Jesse betont allerdings: „Die NPD vertritt zwar nicht die Ideologie des Nationalsozialismus, distanziert sich von ihr aber auch nicht.“ Siehe: Jesse, Eckhard (2010): Über weichen und harten Extremismus – NPD und Linkspartei im demokratietheoretischen Vergleich, http://endstation-rechts.de/index.php?option=com_k2&view=item&id=4936 [15.03.2012].

87 Borstel, Dierk: Falsche Hoffnung NPD-Verbot. Artikel veröffentlicht auf der Website der Bundeszentrale für politische Bildung, http://www.bpb.de/themen/DXYJ3Z,0,Falsche_Hoffnung_NPDVerbot.html Stand: November 2006. [15.03.2012].

88 Pfahl-Traughber (2008): a.a.O., S. 71; Jesse (2008): a.a.O., S. 394.

89 Volkmann (2007): a.a.O., S. 578 (beruft sich u.a. auf den Politologen Richard Stöss)

90 Flemming, Lars (2005): Das NPD-Verbotsverfahren. Vom „Aufstand der Anständigen“ zum „Aufstand der Unfähigen“. Baden-Baden, S. 247.

91 Emek: a.a.O., S. 252; Siehe auch: Henkel/Lembcke (2001): a.a.O., S. 23, Meier, Horst (2009): Endlosdebatte NPD-Verbot. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, 54 Jg. H. 10, S. 33-35, hier S. 33.

92 Jesse (2008): a.a.O., S. 394.

93 Pfahl-Traughber (2008): a.a.O., S. 74.

94 Ebd. S. 73.

95 Henkel/Lembcke : a.a.O., S. 21.

96 Pfahl-Traughber (2008): a.a.O., S. 71.

97 Jesse (2008): a.a.O., S. 394.; Pfahl-Traughber äußert sich zur Protestwahlthese hingegen skeptisch. (2008): a.a.O., S. 74.

98 Meier, Horst (2003): In der Nachfolge der NSDAP? Das SRP-Verbotsurteil und das Verfahren gegen die NPD. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, 48 Jg. H. 4, S. 485-495., hier S. 485.

99 Meier, Horst (2003): Verfassungsschutz in flagranti. Die V-Leute-Problematik im Verbotsverfahren gegen die NPD. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, 48 Jg. H. 1, S. 81-87, hier S. 83 und S. 87.

100 Meier, Horst (2009): a.a.O., S. 33.

101 Jesse (2008): a.a.O., S. 299; Jesse betont, dass ein Verbot ein schweren Eingriff in die Parteienfreiheit darstellt und schreibt: „Die streitbare Demokratie darf nicht nach dem jakobinisch-autoritären Grundsatz handeln: keine Freiheit für die Feinde der Freiheit. Oberstes Prinzip sollte für eine liberal-demokratische Ordnung vielmehr sein: keine Freiheit zur Abschaffung der Freiheit, Jesse: 2001: a.a.O., S. 688.

102 Martin Morlok im Interview mit dem Autor, 17.01.2012.

103Volkmann (2011): a.a.O.

104 Borstel: a.a.O., Martin Morlok im Interview mit dem Autor, 17.01.2012.

105 Scherb, Armin (2008): Der Bürger in der Streitbaren Demokratie. Über die normativen Grundlagen Politischer Bildung. Wiesbaden, S. 40-45.

106 Zu den einzelnen Reformvorschläge siehe Weckenbrock, Christoph (2009): Die streitbare Demokratie auf dem Prüfstand. Die neue NPD als Herausforderung. Bonn, S. 170-179;Im Skeptikerlager herrscht bislang nur Einigkeit darüber, dass eine Antragspflicht für ein Verbotsverfahren abgelehnt wird. Siehe: Morlok: a.a.O., S. 2939; Henkel/Lembcke: a.a.O., S. 20; Volkmann (2007): a.a.O., S. 581.

107 Morlok: a.a.O., S. 2933.

108 Ebd.

109 So Jesse: Sueddeutsche.de (Hg.) Forderung nach NPD-Verbot. „Trauriges Zeichen der Hilflosigkeit“. Interview mit Eckard Jesse. Artikel vom 14.11.2006, http://www.sueddeutsche.de/politik/forderung-nach-npd-verbot-trauriges-zeichen-der-hilflosigkeit-1.428349 [15.03.2011].

110 Pfahl-Traughber (2008): a.a.O., S. 72-73; Jesse: 2001: a.a.O., S. 688. Flemming: a.a.O., S. 242.

111 Narr, Wolf-Dieter: Weshalb ich als radikaler NPD-Gegner fast ebenso radikal gegen ein Verbot derselben votiere. In: Bürgerrechte & Polizei/CILIP, H. 68 (1/2001). Narr ist unter den analysierten Skeptikern der einzige, der sich eine knappe Erklärung für die Gewalt liefert.

112 Endstation-rechts.de (Hg.) Themenwoche: Lars Flemming: „Ein NPD-Verbot ist keine Lösung“. http://endstation-rechts.de/index.php?option=com_k2&view=item&id=6650:themenwoche-lars-flemming-ein-npd-verbot-ist-keine-l%C3%B6sung&Itemid=384 Stand: 29.11.2012. [15.03.2012].

113 Pfahl-Traughber (2000): Soll man die NPD verbieten? Thesen zu den Vor- und Nachteilen eines solchen Schrittes. In: Kommune. Forum für Politik, Ökonomie und Kultur, 18. Jg. H. 11, S. 28; Jesse: 2001: a.a.O., S. 689. Flemming: a.a.O., S. 242.

114 Tagesspiegel.de (Hg.): Soziologe Koopmans zu NPD-Verbot. „Die Gesellschaft insgesamt muss sich Fragen stellen“. Interview mit Prof. Ruud Koopmanns. Artikel vom 05.12.2011, http://www.tagesspiegel.de/politik/soziologe-koopmans-zu-npd-verbot-die-gesellschaft-insgesamt-muss-sich-fragen-stellen/5916542.html [15.03.2012].

115 Pfahl-Traughber (2000): a.a.O. S. 28. Außerdem vermutet er, dass vor allem die aktionsorientierten jüngeren Mitglieder sich stärker militanten Organisationen aus dem Bereich der Neonaziszene zuwenden könnten.

116 Martin Morlok im Interview mit dem Autor, 17.01.2012.

117 Jesse (2003): Der gescheiterte Verbotsantrag gegen die NPD – Die streitbare Demokratie ist beschädigt worden, in: Politische Vierteljahresschrift, 44 Jg. H. 3, S. 292-301, hier S. 297.

118 Morlok: a.a.O., S. 2942. Siehe auch Henkel/Lembcke a.a.O., S. 28 (Sie betonen, dass ein Parteiverbot eine reale Option bleiben muss).

119 Morlok: a.a.O., S. 2942.

120 Emek: a.a.O., S. 252. Emek bezieht sich hier vermutlich auf das Jahr 2006.

121 Volkmann (2007): a.a.O., S. 582.

122 Volkmann (2011): a.a.O., S. 7.

123 Flemming: a.a.O., S. 243; Jesse spricht in diesem Zusammenhang von einem „Armutszeugnis“ für die zweite deutsche Demokratie. Siehe: Jesse (2008): a.a.O., S. 394.

124 Vgl. Flemming: a.a.O., S. 243. Diese These wird ohne Verweis auf empirische Analysen angeführt.

125 Jesse (2001): a.a.O., S. 689. Jesse hält ein Verbot für recht- aber nicht für zweckmäßig.

126 Meier (2005): Die Freiheit der NPD. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, 50 Jg. H. 3, S. 266-269, hier S. 268.

127 Flemming: a.a.O., S. 244; Jesse (2001): a.a.O., S. 689;Morlok: a.a.O., S. 2938; Scherb (2008): S. 42.

128 Henkel und Lemcke kritisieren dieses Argument, da es die Annahme einer entsprechenden politischen Kultur voraussetzen würde. Siehe Henkel/Lembcke: a.a.O., S. 24.

129 Pfahl-Traughber (2008): a.a.O., S. 78.

130 Volkmann (2007): a.a.O., S. 584.

131 Flemming: a.a.O., S. 243

132 Borstel: a.a.O.

133 Sueddeutsche.de (Hg.) Forderung nach NPD-Verbot. a.a.O.

134 Jesse: (2007) Die Auseinandersetzung mit der NPD. In: Backes, Uwe (Hg.): Die NPD. Erfolgsbedingungen einer rechtsextremistischen Partei. Baden-Baden, S. 283-298, hier S. 297.

135 Jesse (2008): a.a.O., S. 395.

136 Flemming: a.a.O., S. 242.

137 Narr: a.a.O.

138 Ebd., S. 582-583.

139 Volkmann (2011): a.a.O., S. 7.

140 Volkmann nennt: Wahlrecht mit Sperrklausel, politisches Strafrecht [welches Holocaustleugnung und die Verherrlichung der NS sanktioniert], Präventionsprogramme, Observierung verdächtiger Szenen.

141 Volkmann (2007): a.a.O., S. 582-583.

142 Ebd.; Dieselbe Auffassung vertritt auch Hans Peter Bull. Siehe: Bull,: a.a.O., S. 114.

143 Morlok: a.a.O., S. 2933-2934.

144 Martin Morlok im Interview mit dem Autor, 17.01.2012; Vgl. Jesse: (2001): a.a.O., S. 694.

145 Morlok: a.a.O., S. 2942.

146 Meier (2005): a.a.O., S. 269. Meier gilt in der Forschung als Fundamentalkritiker der „streitbaren Demokratie“ des GG. Für seine Auffassung wird er oftmals kritisiert. Seine Position sei ein Rückgriff auf den vom Werterelativismus durchdrungenen Verfassungskern der Weimarer Republik. Er verwirft daher das Demokratieschutzkonzept des GG. Siehe Jesse (2001): a.a.O., S. 684 sowie S. 691 (FN 12) oder Scherb (2008): a.a.O., S. 42-43.

147 Meier (2001): a.a.O., S. 447 sowie S. 493.

148 Meier (2009): a.a.O., S. 33.

149 Meier (2001): a.a.O., S. 450 sowie S. 444

150 Meier (2005): Demokratie ist kalkuliertes Risiko. Beitrag veröffentlicht bei taz.de, http://www.taz.de/1/archiv/?id=archiv&dig=2005/01/10/a0179 Stand: 10.01.2005. [15.03.2012].

151 Meier (2005): a.a.O., S. 269.

152 Meier (2001): a.a.O., S. 465.

153 Emek: a.a.O., S. 251-252.

154 Rößner, Sebastain (2012): NPD-Verbot. Deutschland vergisst Europa. In: Legal Tribune ONLINE, http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5472/npd-verbot-deutschland-vergisst-europa/ Stand: 02.02.2012 [15.03.2012].

155 Weckenbrock (2009): a.a.O., S. 147. Im Zuge der aktuellen Debatte geht Weckenbrock davon aus, dass ein Verbotsantrag inhaltlich begründet kaum abzuweisen wäre. Siehe Weckenbrock (2011): Der Ruf nach dem Verbot, Teil 1. Artikel veröffentlicht auf: http://www.endstation-rechts.de/index.php?option=com_k2&view=item&id=6720:der-ruf-nach-dem-verbot-teil-2&Itemid=384 Stand: 20.12.2011. [15.03.2012].

156 Kailitz, Steffen (2009): Verfassungsfeind NPD. Das nationalsozialistische Vertreibungs- und Nationalisierungsprojekt der NPD. In: Freiheit und Recht, Nr. 2/2009, S. 1-7, hier S. 2.; Weckenbrock (2009): a.a.O., S. 147; Buntenbach, Annelie/Wagner, Bernhard: Warum wir trotzdem für ein Verbot der NPD sind. In: Leggewie/Meier (Hg.) (2002): a.a.O., S. 132-136, hier S. 132; Wolfgang Löwer im Interview mit dem Autor, 23.01.2012.

157 Zitat des Verbotsbefürworter Fabian Virchow, veröffentlicht in einem Spiegel-Online Beitrag zur Verbotsdebatte. Siehe: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,815695,00.html Stand: 23.02.2012 [15.03.2012].

158 Edathy, Sebastian (2010): Für ein NPD-Verbot. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, 54 Jg. H. 1, S. 32-34, hier S. 34.

159 Buntenbach/Wager: a.a.O., S. 134

160 Virchow, Fabian (2008): Würde ein Verbot der NPD schaden? In: Ders. et al. (Hg.): 88 Fragen und Antworten zur NPD. a.a.O., S. 273-276, hier S. 274.

161 Buntenbach/Wagner: a.a.O., S. 133-134.

162 Edathy: a.a.O., S. 32.

163 Hier z.B. Kailitz (2009): a.a.O., S. 7.

164 Edathy: a.a.O., S. 33. Eine Gegenposition vertritt Verbotsbefürworter Joachim Linck. Er erläutert zudem, dass es sich empfiehlt, Parteien bereits dann zu verbieten, wenn sie öffentlich politische Herrschaftsformen billigen oder propagieren, die der fdGO oder der Völkerverständigung zuwiderlaufen“ Siehe Linck: a.a.O. S. 154.

165 Wolfgang Löwer im Interview mit dem Autor, 23.01.

166 Weckenbrock (2009): a.a.O., S. 188. Auf Seite 189 kommt Weckenbrock zu dem Ergebnis, dass ein Verbot aufgrund der Wandlung der NPD im strategischen, strukturellen und elektoralen Bereich nicht nur rechtsmäßig, sondern auch zweckmäßig sei.

167 Virchow (2008): Würde ein Verbot der NPD schaden? a.a.O., S. 274.

168 Edathy: a.a.O., S. 34; Im selben Tenor Bernd Wagner. Siehe: Spiegel Online (Hg.) (2011): Extremismusforscher Wagner: „Die Behörden hatten keine Ahnung, mit wem sie es zu tun haben“. Interview. http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,799884,00.html [15.03.2012].

169 Weckenbrock (2011): Der Ruf nach dem Verbot, Teil 1. a.a.O.

170 Wolfgang Löwer im Interview mit dem Autor, 23.01.

171 Virchow (2008): Würde ein Verbot der NPD schaden? a.a.O., S. 275; Wolfgang Löwer im Interview mit dem Autor, 23.01.

172 Ebd. S. 273; Edathy: a.a.O., S. 33; Buntenbach/Wagner: a.a.O., S. 133. Weckenbrock (2009): a.a.O., S. 160.

173 Weckenbrock (2011): Der Ruf nach dem Verbot, Teil 1.a.a.O.

174 Deutsche Welle (Hg.): Was wäre, wenn die NPD verboten würde?, http://www.dw.de/dw/article/0,,15535991,00.html Stand: 16.11.2011 [15.03.2011];Welt Online(Hg.): Neonaziexperte warnt vor Erfolgswelle des Rechtsextremismus., http://www.welt.de/politik/article671039/Neonaziexperte_warnt_vor_Erfolgswelle_des_Rechtsextremismus.html Stand 17.05.2005 [15.03.2011].

175 Fr-online.de (Hg.): Rechtsextremismus-Experte Hajo Funke: „Die Zivilgesellschaft ist hilflos“. Interview, http://www.fr-online.de/neonazi-terror/rechtsextremismus-experte-hajo-funke–die-zivilgesellschaft-ist-hilflos-,1477338,11277826.html Stand: 08.12.2011[15.03.2012].

176 Ebd.; Edathy: a.a.O., S. 34; Butterwegge, Christoph (2011): Offensiv gegen Rechts. Artikel veröffentlicht auf der Website der Frankfurter Rundschau, http://www.fr-online.de/meinung/gastbeitrag-offensiv-gegen-rechts,1472602,11243004.html Stand: 01.12.2012 [15.03.2012].

177 Buntenbach/Wagner: a.a.O., S. 136-137; Butterwegge: (2011): Doppelstrategie gegen Rechtsextreme. In: Sozialismus, 38 Jg. H. 359.

178 Virchow (2008): Würde ein Verbot der NPD schaden? a.a.O., S. 273.

179 Berliner jugendFORUM (Hg.): Verbote und Erfolge. Antonie Rietzschel im Interview mit Fabian Virchow. In: polli-magazin Ausgabe 5 (2008), http://polli-magazin.de/cms-old/index.php?id=650 [15.03.2012].

180 Vgl. Weckenbrock (2011): Der Ruf nach dem Verbot, Teil 2. Artikel veröffentlicht auf: http://www.endstation-rechts.de/index.php?option=com_k2&view=item&id=6720:der-ruf-nach-dem-verbot-teil-2&Itemid=384 Stand: 21.12.2011. [15.03.2012].

181 Hövelmann/Krems: a.a.O., S. 654-658. Siehe auch: Virchow, Fabian: Drängt ein Verbot die NPD in den Untergrund? In: Ders./Dornbusch (Hg.): a.a.O., S. 276-278; Brodkorb, Mathias (2003): Metamorphosen von rechts. Eine Einführung in Strategie und Ideologie des modernen Rechtsextremismus. Münster, S. 139-140.

182 Erb: a.a.O., S. 115.

183 Wolfgang Löwer im Interview mit dem Autor, 23.01.

184 Ebd.

185 Ebd.

186 Ebd.

187 Kailitz (2009): a.a.O., S. 2-7.

188 Vgl. Welt Online(Hg.): NPD erreicht in Vorpommern bis zu 33 Prozent, http://www.welt.de/politik/wahl/mv-wahl/article13585337/NPD-erreicht-in-Vorpommern-bis-zu-33-Prozent.html Stand: 05.09.2011 [15.03.2012].

189 PHOENIX (Hg.) Rechter Terror – Die unterschätze Gefahr. PHOENIX Runde vom 15.11.2011, http://www.phoenix.de/content/416454 (#00:36:49-0#) [15.03.2012].

190 Wolfgang Löwer im Interview mit dem Autor, 23.01.

191 Bracher, Karl Dietrisch: Pflicht zur Gegenwehr. Ein Verbot der NPD tut not. In: Leggewie/Meier (Hg.) (2002): a.a.O, S. 149-151, hier S. 150.

192 Buntenbach/Wagner: a.a.O., S. 133.

193 Edathy: a.a.O., S. 32.

194 Bracher: a.a.O., S. 151.

195 Bracher: a.a.O., S. 149.

196 Buntenbach/Wagner: a.a.O., S. 133.

197 Hövelmann/Krems: a.a.O., S. 653;Weckenbrock (2009): a.a.O., S. 191-192.

198 Weckenbrock (2009): a.a.O., S. 158-159.

199 Weckenbrock (2009): a.a.O., S. 153-155.

200 Ebd. S. 191.

201 Butterwegge: (2011): Doppelstrategie gegen Rechtsextreme. a.a.O.

202 Hövelmann/Krems: a.a.O., S. 657.