Ohne Lobby.

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Ein Antidiskriminierungsgesetz für Deutschland. Von Hartmut Reiners. Erschienen in DISS-Journal 12 (2004)

Rechtliche Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung sind Menschenrechte und damit Voraussetzung für eine demokratische Gesellschaft. In diesem Sinne hat die Europäische Union ein deutliches Signal zur Verbesserung des Rechtschutzes der von Diskriminierung Betroffenen gesetzt.

Dies geschah auf der Grundlage des Artikels 13 des EG-Vertrages in der Fassung des Amsterdamer Vertrages mit den EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung „ohne Unterschiede der Rasse ((Der Begriff „Rasse“ ist insbesondere in einem Antidiskriminierungsgesetz fehl am Platz und sogar Teil des Problems, zumindest im deutschen Sprachraum. Im internationalen, besonders im englischsprachigen Sprachgebrauch wird „Rasse“ als politische Kategorie verwendet und bezeichnet die Zielgruppe von Rassismus und fand deshalb Eingang in den Richtlinientext. Im deutschsprachigen Raum hingegen wird Rasse ausschließlich als biologisches Konzept verwendet. Die Verwendung des Begriffes stellt somit die Übernahme einer rassistischen Position dar. Für die Umsetzung in die deutsche Gesetzgebung ist eine Aufzählung rassistischer Diskriminierungsmerkmale vorzunehmen wie z.B. Hautfarbe, Sprache oder äußere Erscheinung vorzunehmen.)) oder der ethnischen Herkunft“ (Richtlinie 2000/43/ EG) sowie zur „Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ (Richtlinie 2000/78/EG).

Doch tut sich die Bundesregierung schwer mit der Umsetzung in die deutsche Gesetzgebung (Fristen: 19.7. und 10.12.2003). Bisher gab es lediglich einen kabinettsreifen Gesetzentwurf zur Verhinderungen von Diskriminierung im Zivilrecht (Dezember 2001), der am Widerstand unterschiedlicher Interessengruppen, wie Kirchen, Versicherungen und Banken, scheiterte. Somit ist Deutschland nach wie vor europäisches Schlusslicht bei der Einrichtung einer umfassenden Antidiskriminierungsgesetzgebung. Dieses gilt insbesondere im Hinblick auf Benachteiligungen durch Privatpersonen aus rassistischen Motiven.

Folgende Instrumentarien sind in den EU-Richtlinien zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgesehen:

  • Mit der Beweislasterleichterung wird der schwächeren gesellschaftlichen Position von Diskriminierungsopfern im Vergleich zur Gesamtbevölkerung Rechnung getragen. Die/der Betroffene muss im Streitfall durch Tatsachen glaubhaft machen, dass eine Diskriminierung vorliegt. Dann liegt es an der beschuldigten Person/Organisation zu beweisen, dass seiner-/ihrerseits nicht diskriminiert wurde. Jedoch ist die Glaubhaftmachung für die Betroffenen in der Praxis oft schwierig, z.B. wenn keine Zeugen gefunden werden, die öffentlich aussagen wollen.
  • Daher soll der Schutz vor Viktimisierung geregelt werden. Das bedeutet, dass niemand einen Nachteil erleiden darf, weil er als Kläger oder Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren oder bei einer Beschwerde aufgrund eines Diskriminierungstatbestandes auftritt.
  • Ebenfalls müssen Betroffene bei der Durchsetzung ihres Anspruches auf Nichtdiskriminierung die Unterstützung durch Organisationen und Verbände bekommen. Durch das Verbandsklagerecht wird ihnen die Möglichkeit gegeben, Klage einzureichen. Sie können sowohl als Vertreter einzelner Betroffener, als auch gegen diskriminierende Maßnahmen generellen Charakters agieren. Dieses Recht soll für alle Verbände/ Organisationen gelten, die sich laut Statuten als Interessenvertreter der durch dieses Gesetz geschützten gesellschaftlichen Gruppen verstehen.
  • Die Sanktionierung von Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz muss verhältnismäßig, wirksam und vor allem abschreckend sein. Diese beinhaltet ausdrücklich die Leistung von Schadensersatz an Betroffene, wenn sich die Beschuldigten dem Gleichbehandlungsgrundsatz entziehen.
  • Zusätzlich zu den beschriebenen Maßnahmen soll eine Normbereinigung durchgeführt werden. Das bedeutet, dass alle geltenden (gesetzlichen) Regelungen, Verträge, Satzungen etc. darauf hin überprüft werden müssen, inwiefern sie diskriminierenden Inhalts sind, und dementsprechend abgeschafft oder verändert werden müssen.

Die Richtlinie 2000/43/EG weist die eklatante Schwäche auf, dass sie die Diskriminierung von Nicht-EU-Ausländern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltstatus nicht abdeckt. Somit bleibt die Existenz des Ausländergesetzes mitsamt der rassistischen Abschiebepraxis davon unberührt. Gleichwohl gibt es zur Schaffung eines wirksamen Schutzes vor Diskriminierung, der sich auf nahezu alle sonstigen gesellschaftlichen Bereiche bezieht, keine Alternative. Sie kann einen wichtigen Beitrag zur Sichtbarmachung und Bekämpfung des in Deutschland immanenten strukturellen Rassismus leisten.

Dennoch ist es der Bundesregierung bisher nicht gelungen, die EU-Richtlinien auch nur in einem Rechtsbereich umzusetzen. Dieses liegt in der mangelnden Interessenvertretung der in den Richtlinien genannten Gruppen, insbesondere der Migrantinnen und Migranten begründet.

Die allgemeine Akzeptanz der rassistisch motivierten Kampagne gegen die Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechtes im Jahre 1999, aber auch die bisherige Verhinderung des kommunalen Wahlrechtes für Ausländer zeigen, dass der Teilhabe und Gleichstellung von Minderheiten als grundlegendes Postulat für eine gerechte Gesellschaft in Deutschland kaum Bedeutung beigemessen wird. Damit einhergehend ist die nachhaltige Förderung einer eigenständigen Struktur von Antidiskriminierungsarbeit nicht vorhanden und politisch offensichtlich nicht opportun. Somit ist auch nicht verwunderlich, dass aus der Perspektive der potentiell Betroffenen Diskriminierung ein Alltagsphänomen ist, mit dem es sich zu arrangieren gilt, ohne den Rechts- oder auch nur den Beschwerdeweg einzuschlagen. Eine politische Mobilisierung gegen Diskriminierung als Verletzung von Menschenrechten und Verhinderung von Partizipation ist in nur sehr geringem Maße festzustellen. Somit ist die Lobby gegen ein Antidiskriminierungsgesetz erheblich besser organisiert als das Engagement für entsprechende Regelungen zur Umsetzung des völkerrechtlich formulierten Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Um einen Beitrag zur größeren Verbreitung der Kenntnis der EU-Antidiskriminierungspolitik und ihrer Bedeutung für die deutsche Gesellschaft zu leisten und Druck auf die Bundesregierung zur zügigen und umfassenden Umsetzung auszuüben, haben die Antidiskriminierungsstellen in NRW die Kampagne „Leben ohne Rassismus“ Antidiskriminierungsgesetz jetzt!“ gestartet. (Mehr Informationen unter www. NRWgegenDiskriminierung.de)