‚Politische Kontrolle von Forschung?‘

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Von Jobst Paul, erschienen in DISS-Journal 1 (1998) ((Gekürzte Fassung eines Referats vom 21.2.97 beim Syposium ‚Für wen forscht die Psychiatrie?‘, Berlin))

Stellen wir uns vor: Bei einer Institutseinweihung verkündet der Chef eines deutschen Forschungsverbands, dem jährlich fast 2 Milliarden DM Steuergelder zufließen, die Forschung werde künftig Artikel 1 des Grundgesetzes mißachten. Kein Fall für den Verfassungsschutz? – Dem DFG-Präsidenten Prof. Frühwald zumindest ist nichts passiert, als er zur Einweihung des Instituts für Wissenschaft und Ethik Anfang 1994 in Bonn den Artikel 1 des Grundgesetzes als ‚Begründungsbrei‘ apostrophierte, den Konsens ‚der Forschung‘ damit aufkündigte und so auch ein Vorzeichen für die Arbeit des eröffneten Instituts setzte. ((Manuskript eines Referats bei einem Symposium der Forschungsarbeitsgemeinschaft Bioethik in Nordrhein-Westfalen, Einweihung des Instituts für Wissenschaft und Ethik am 28. Januar 1994 in der Aula der Universität Bonn.))

Dürfen sich Forschung und Wissenschaft, was sonst niemand darf, ungestraft außerhalb der Verfassung stellen? Was würde das konkret bedeuten? Herr Frühwald macht Artikel 1 Grundgesetz nämlich nicht lächerlich, um dessen Substanz zu bestreiten, denn diese behindert ja, offenbar sogar massiv, die Forschung. Wenn der Artikel aber Substanz hat, dann heißt ’nicht mehr konsensfähig‘, in diese Substanz eingreifen, sie also verletzen zu dürfen. Die Abwertung zum ‚Begründungsbrei‘ suggeriert dann nur, der Eingriff tue nicht weh.

Genau dies müßte durch die grundgesetzliche Unterordnung der Forschungsfreiheit unter das Menschenwürdegebot aber völlig ausgeschlossen sein. Es ist jedoch – ironischerweise – eine schlimme Entdeckung der vergangenen Jahre, daß das deutsche Grundgesetz als der jüngsten westlichen Verfassung ihren älteren Vorbildern gerade in dieser Hinsicht voraus ist. Zwar sind auch die medizinethischen Texte von Nürnberg bis Helsinki und Tokio und die internationalen Menschenrechtsdokumente nur denkbar vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte, doch steht das Grundgesetz als Verfassung wohl isoliert da mit seiner rechtlichen Konkretheit, was die Grenzen der Forschung betrifft. Wie dünn das Eis dieser Konstruktion war, zeigt sich jetzt, da die Forschung unter Hinweis auf Europäisierung und Globalisierung den Primat der Menschenwürde als Provinzialismus diskreditiert.

Die Tendenz setzt sich auf europäischer Ebene fort. Im folgenden berichtet Sheila MacLean über den Report des britischen Nuffield-Council zum Thema ‚Human Tissue: Ethical and Legal Issues‘ von 1995 (leicht gekürzt):

„In Hinsicht auf Geistigbehinderte bemerkt der Bericht, daß ihre Zustimmung [zu Versuchen an ihnen, J.P.] nach derzeit geltendem Recht nicht zu bekommen ist. Doch könnte eine pragmatische Ethik … aufzeigen, darum herumzukommen, indem man nämlich … das öffentliche Interesse ins Feld führt, vorausgesetzt, das ethische Grundprinzip der Schadensvermeidung wird beachtet und die Gewebe werden zu ethischen Zwecken verwendet. Geistigbehin- derte hätten dann einen Schutz wie Kinder, und die Gewebe könnten zu Zwecken zu verwenden, die sonst offenbar verboten wären.“ [Übersetzung J.P.] ((Sheila MacLean, ‚Human Tissue: Ethical and Legal Issues‘. In: British Medical Journal 310(1995)1420.))

Übergehen wir die Klasse verminderten Menschenrechts für Kinder und Geistigbehinderte, denn das ist bioethischer Standard. Daneben fordert hier wie Herr Frühwald der zentrale Forschungsrat Großbritanniens ((Der ‚Nuffield Council on Bioethics‘ wurde im Juli 1991 mit Mitteln der Nuffield Foundation gegründet. Die ihn tragenden Wissenschaftler reagierten damit auf die Weigerung der britischen Regierung, eine Nationale Ethik-Kommission zu berufen. Der ‚Council‘ agiert ohne politisches Mandat, reklamiert aber, die Funktion einer Nationalen Ethik-Kommission zu haben. Vgl. dazu David Shapiro, ‚Medizinische Ethik in Großbritannien: Ansätze und Prinzipien in Ethik und Recht‘. Referat beim Robert-Schuman-Symposium ‚Biomedizinische Ethik in Europa‘ am 4. Mai 1994 an der Universität Bonn. Manuskript, S.5.)) eine Praxis, von der man genau weiß, daß sie verboten ist. Die Regierung soll diese Praxis zugleich der Öffentlichkeit gegenüber mit dem Argument des kollektiven Nutzens absichern. Das deutsche Pendant zum Vorstoß der europäischen Psychiatrieforschung lieferten neben anderen die Psychiater Hanfried Helmchen, Berlin, und Hans Lauter, München, in ihrem Buch ‚Dürfen Ärzte mit Demenzkranken forschen?‘ Im Fall des Scheiterns  fordern sie Ethik-Kommissionen auf, „als rechtlicher wie ethischer Ausnahmefall“, also wenn sie gegen Recht und Ethik verstößt, an Möglichkeiten zu denken, wie diese Forschung zulässig „erscheint“. ((Hanfried Helmchen, Hans Lauter (Hrg.): Dürfen Ärzte mit Demenzkranken forschen? Stuttgart, New York 1995, S.66. Im Wortlaut heißt es, die angerufene Ethikkommission „sollte sich bei der Beurteilung einschlägiger Vorhaben der Möglichkeiten bewußt sein, unter denen – als rechtlicher wie ethischer Ausnahmefall – Forschung mit Einwilligungsunfähigen zulässig erscheint …“. Die Positionen des Buchs wurden in interdisziplinären Arbeitstreffen von 13 Fachvertretern zwischen 1991 bis 1993, also parallel zum entsprechenden BIOMED I-Projekt, entwickelt (vgl. Anm. 10). Gastgeber war die Werner-Reimers-Stiftung (Bad Homburg), die schon in der Vergangenheit Projekte der interventionistischen Gesundheits- und Forschungspolitik aus bioethischer Perspektive gefördert hat, so Hans-Martin Sass, Ethik und öffentliches Gesundheitswesen. Berlin 1988.))

Vielen war einsichtig, daß der Tenor dieser abgestimmten Aktion nicht zufällig mit den Maßgaben des Artikel 17 der jetzt beim Bundestag anhängigen Bioethik-Konvention des Europarats ((Der Untertitel der Konvention wurde in der im Herbst 1996 im Ministerkomitee des Europarats verabschiedeten Fassung verändert. Er lautet jetzt ‚Convention on Human Rights and Biomedicine‘.)) übereinstimmte. Daß der Konsensprozeß aber durch die Europäische Kommission und in ihrem Auftrag u.a. auch durch Herrn Helmchen koordiniert wurde, führt doch in neue Dimensionen. Herr Helmchen leitete die Konzertierte Aktion der EU u.a. zum Thema ‚Die Legitimation ärztlichen Handelns beim einwilligungsunfähigen Patienten‘ Ende 1995 in Berlin. ((Vgl. Mitteilungen. In: Ethik in der Medizin 7(1995)98. Die Zentrale Ethikkommission der Bundesärztekammer hat in ihrer Stellungnahme ‚Zum Schutz nichteinwilligungsfähiger Personen in der medizinischen Forschung‘ Mitte März 1997 die Positionen der Konvention übernommen. Prof. Doppelfeld, Leiter der Kommission, ist zugleich einer der vier deutschen Vertreter im Bioethik-Lenkungsausschuß im Europarat. Die Stellungnahme reduziert Betroffene auf ihre Krankheit und kann so behaupten, Forschung an Individuen, die allein der Bekämpfung ihrer Krankheit diene, sei nicht fremdnützig. Nach dieser Logik sind Armut und Hunger in der Dritten Welt legitim, wenn es dadurch anderen besser geht. In utilitaristischer Lesart bleibt die Nutzensumme dann gleich.)) Der Katalog der BIOMED I – Forschungsprogramme der EU nennt allein für 1993 drei weitere einschlägige Projekte, sei es zur Zwangsbehandlung von ‚uncooperative psychiatric patients‘ (de Wachter, Maastricht), zur Entscheidungsfindung bei ‚incompetent patients‘ (Evans, Swansea) oder zur Forschung an ‚cognitively impaired elderly subjects‘ (ter Meulen, Maastricht) ((Vgl. European Commission (ed), Biomedical & Health Research Newsletter, 1/1994, Insert, p.24.)). In diesen Zusammenhang gehört organisatorisch wie inhaltlich-bioethisch eine EU-Konferenz zum Thema ‚Euthanasia and assisted suicide‘ vom Juni 1994 in Maastricht zur Akzeptanz von Euthanasie in Europa, d.h. zur Frage nach einem >Mittelweg< zwischen der legalen ärztlichen Tötungspraxis in den Niederlanden und einem strikten Verbot. Hinzu kommt – ebenfalls im Rahmen von BIOMED I – das Forschungsprojekt ‚The moral and legal issues surrounding the treatment and health care of patients in persistent vegetative state‘, das gemeinsam von dem zu Beginn genannten Bonner Institut für Wissenschaft und Ethik, den Ethikzentren der Katholischen Universitäten Leuven und Lille und dem Londoner Centre of Medical Law and Ethics verantwortet wird. Ein weiteres BIOMED I-Projekt nahm 1992 die unter dem Kürzel QALY (Quality Adjusted Life Years) weltweit betriebenen Versuche auf, den medizinischen Praktikern und den Kliniken Berechnungssysteme an die Hand zu geben, mit deren Hilfe die medizinische Behandlung über cost-benefit-Güterabwägungen technokratisiert werden könnte. Hintergrund ist es dabei nicht zuletzt, die Euthanasie-Thematik der Wertediskussion zu entziehen und sie im vermeintlich ‚rationalen‘ Feld der Sachzwänge anzusiedeln. ((Vgl. European Commission (ed), Biomedical & Health Research Newsletter, 1/1994, Insert, p.24. Vertragsnehmer war Dr. A. Edgar, Cardiff, mit dem Projekt: ‚The Ethical Quality Adjusted Life Years (QALY): an Investigation of the Ethical Implications of Measurements of Quality of Life Applicable to a Range of Diseases and Health States for Use in the Allocation of Resources in Prevention, Diagnosis and Treatment.‘ Obwohl bereits seit vielen Jahren weltweit in einer institutionellen Experimentierphase, wurde die Thematik der breiten deutschen Öffentlichkeit erst 1997 bekannt. Vgl. ‚Computer berechnen Kosten für Todkranke‘. In: Südwestpresse Ulm, 27.2.1997.))

Die Europäische Kommission plant ihre Forschungsprogramme mit der Generalvertretung der gesamten europäischen Forschung. Der European Science Foundation (ESF) ((Vgl. zu den folgenden Angaben: Jobst Paul, Im Netz der Bioethik. Duisburg 1994, S.67ff, sowie ders.: ‚Menschenwürde als Verhandlungssache. Der Griff der Wissenschaft nach politischer Macht‘. In: Margret Jäger/Siegfried Jäger (Hrg.), Baustellen. Beiträge zur Diskursgeschichte deutscher Gegenwart. Duisburg 1996, S.298-312.)) gehören 59 Forschungsverbände aus 21 Ländern an. Der Sitz ist Straßburg, der Ort des Europarats, der übrigens die ESF gegründet hat. Ein Viertel des Budgets der ESF zahlen die deutschen Verbände, vor allem DFG und Max-Planck-Gesellschaft. In einer Verbandspublikation enthüllte die ESF 1993 ihre Strategie: Man müsse zuerst „eine breite Zuständigkeit in der Gesundheitsforschung“ erobern, um dann „Entscheidungsträger in der Gesundheitspolitik, vor allem … die Ministerien zu beraten.“ Der dritte Schritt sei dann, sich die alleinige Kompetenz in der Beurteilung von Forschungsprogrammen zu sichern. ((ESF-Communications No.29, October 1993, p.19.)) Die ESF hat, was die Forschungsprogramme der EU betrifft, dieses Ziel längst erreicht.

Der weitere Verdacht einer eugenischen Schräglage der ESF wird genährt von einem eigenen Forschungsprojekt der ESF zur Schizophrenie, unter dem Thema ‚Molecular Neurobiology of Mental Illness‘ ((ebenda, p.18ff. Der französische Leiter des Projekts, Dr. Jean Mallet, Gif-sur-Yvette, war während dessen Laufzeit zugleich Leiter des ähnlich gerichteten EU-Forschungsprojekts ‚Identification of Gene Susceptibility Factors in Manic-Depressive Illness using Non-Parametric Methods (i.e. Association and Sib-Pair Studies)‘. Vgl. European Commission (ed), Biomedical & Health Research Newsletter, 1/1994, Insert, p.17.)). Die beteiligten europäischen Zentren suchten aus ihren Karteien Familien heraus, in denen das Phänomen in drei nachfolgenden Generationen auftauchte. Die Familien mußten drei getrennte ‚Sippen‘ (sibs) mit Schizophrenie und ein Gleichgewicht zwischen erkrankten und nicht-erkrankten ‚Sippschaften‘ (sib ships) aufweisen. Man akzeptierte also nur Familien mit vererbungsähnlichem Muster. Ein ‚Stammbaumselektionskomitee‘ (Pedigree Selection Committee) wählte davon erneut aus. Dann erst begann die Gen-Kartierung. Kurz: Man gab das Ergebnis schon vorher ein. Das Programm ist inzwischen abgeschlossen.

Die Begrifflichkeit der Sippschaften und Selektionskomitees allein lehrt das Fürchten, so üblich sie sein mag, aber auch die Abdankung der Kategorien von Erkenntnis und Ergebnis zugunsten der Auslastung und Ausweitung einer bestimmten ideologischen Schule. Es ist unverkennbar dieser ideologische Kontext, aus dem heraus die Forschung international den Abschied vom Primat der Menschenwürde betreibt, sei es über Europarat oder UNESCO. Und es ist der Kontext für die in der Bioethik-Konvention festgeschriebene Erlaubnis der ausschließlich fremdnützigen Forschung an nicht-zustimmungsfähigen Menschen. Der Text schreibt zwar Forschung fest, aber nicht mehr den ‚Nutzen‘. Die ‚therapeutische‘ Forschung hat sich verflüchtigt ((Absatz 1 wie Absatz 2 des Artikel 17 sprechen gleichlautend vom ‚Potential‘ zu direktem Nutzen, in Absatz 2, i erklärt als ‚Beitrag zur schließlichen Erreichung eines Ergebnisses‘. Nicht-therapeutische Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Personen kann so die Bedingung eines minimalen Risikos umgehen und nach Artikel 17, 1 ein Risiko eingehen, das sich am potentiellen Nutzen der Forschung bemißt, also hoch sein darf.)). Fremdnützige Forschung bei diesen Patienten mag im Einzelfall, muß aber nicht therapeutisch sein. Das Forscherwort genügt, irgendwann einen Nutzen erreichen zu wollen, entfernt vielleicht sogar noch für den Probanden.

Gegen den öffentlichen Protest empören sich nun medizinische Praktiker. Sollen nun etwa Blutabnahmen bei Kindern verboten werden? Man wirft der Kritik vor, aus Unkenntnis existentielle Patienten-Interessen zu vergessen. Doch geht dies so genau am Protest vorbei, daß man noch hellhöriger wird. Denn dieser Protest bekämpft gerade nicht das, wenngleich labile Konzept der therapeutischen Forschung, sondern seine Abschaffung, er bekämpft die Inthronisation des Forschungsarztes als Anwalt des kollektiven Nutzens. Eine hippokratische Medizin würde diesen Beistand begrüßen. Dagegen ziehen jene Praktiker nun unversehens die Karte des medizinischen Fortschritts, den ein fundamentalistisches Wertepathos verhindere. Man endet also bei der von Herrn Frühwald bekannten Polemik.

Noch ein anderes Argument wird vorgebracht. Ist es ethisch, sich aufs hohe Roß der Grundsätze zu setzen und zugleich die Früchte genießen zu wollen, die anderswo auf ‚unethischem‘ Weg gereift sind oder reifen werden? Eine Antwort könnte so aussehen: Das Unrecht kann nachträglich nicht ungeschehen gemacht werden, und die bereits eingetretenen Folgen sind nicht mehr rückholbar. Aber niemand wird aus diesem ‚Ist‘ auf ein künftiges ‚Sollen‘ schließen, also darauf, daß die NS-Verbrechen legitim waren und wir Unrecht tun sollen, um gewisse Vorteile zu haben. Die Geltung ethischer Maximen auch in Zukunft wird durch ihre vergangene Mißachtung eben nicht widerlegt. Oder – um dasselbe in Fragen zu kleiden: Was ist absurder, die These, nur eine Forschung, die verbriefte Grundrechte aufzehrt, sei human, oder die These, eine mit diesen Grundrechten konforme Forschung sei inhuman? Hier ist doch offenbar das Orwell’sche Wahrheitsministerium, also Propaganda am Werk. Dabei ist nicht entscheidend, ob sich Wissenschaft und Forschung der Mittel der Propaganda bedienen. Eine Wissenschaft, die dies, wie etwa in den USA, privatwirtschaftlich tut und letztlich offen zugibt, ein Wirtschaftsunternehmen zu sein, wäre – zumindest in der gegenwärtigen Situation – wohl das kleinere Übel.

Entscheidend ist, daß in Europa die Politik diese Funktion der Propaganda übernommen hat, sie öffentlich finanziert und mit staatlicher Autorität selbst betreibt. Wie einschlägige Doku- mente belegen, hat sie dabei ideologische, nicht zuletzt eugenische Vorgaben mitübernommen, deren >Wertfreiheit< sie gleichwohl behauptet, um daraus ein feierliches Ambiente ebenso wie normative Legitimierung zu beziehen. Zunächst geht es wohl vor allem um Geld. Wenn Aufwand für und Nutzen von Forschung ständig auseinanderdriften, wie kommt man dann an mehr öffentliches Geld, an die sogenannte Akzeptanz? Die Lösung fand sich in der Form der Versprechungen. Zweifellos hängen diese mit der Forderung nach Zugriff auf die Menschenwürde zusammen. Würden diese Schranken fallen, dann erst könnten die Versprechungen erfüllt werden. Verweigert sich die Öffentlichkeit, dann trägt sie die Verantwortung, wenn es bei Versprechungen bleibt.