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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Das Institut trägt den Namen “Duisburger Institut für Sprach- und Sozialforschung”. Nach Eintragung in das Vereinsregister soll der Zusatz e.V. erfolgen. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch
- Durchführung wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen und Forschungsvorhaben zu Problemen des öffentlichen Sprachgebrauchs (in Medien, Politik und Kultur).
- Sprachberatung
- Jugend- und Erwachsenenbildung
- Erarbeitung und Veröffentlichung von Forschungsmaterialien und Unterrichtswerken.
- Kooperationsmöglichkeiten mit der Universität Duisburg-Essen und anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden wahrgenommen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Jeder, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen, kann ihm beitreten. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Über Anträge auf Ausschluss, die von jedem Mitglied gestellt werden können, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung (MV)

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich 14 Tage vorher einzuladen sind. Die MV wird schriftlich entweder über den Postweg oder per Email einberufen. Die MV wählt den Vorstand für 3 Jahre und entscheidet über Anträge. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Eine außerordentliche MV muss der Vorstand einberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) MV ist beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern, wobei der 2. Stellvertreter der Schriftführer und der 3. Stellvertreter der Kassenwart ist. Jeder dieser vier Vorstandsmitglieder ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Alleinvertretung des Vereins befugt.

§ 9 Beitrag

Die Mitglieder unterstützen den Verein nach eigenem Ermessen.

§ 10 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Geschäftsvermögen.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Duisburg, den 10.12.2010 / 26.7.1987

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