Duisburger Institut für Sprach- und Sozialforschung
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Satzung des Duisburger Instituts für Sprach- und Sozialforschung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Institut trägt den Namen
"Duisburger Institut für Sprach- und Sozialforschung". Nach Eintragung in das
Vereinsregister soll der Zusatz e.V. erfolgen. Der Verein hat seinen Sitz in
Duisburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 2 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist die
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Der
Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch § 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 Verwendung der Mittel Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die
dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. § 5 Mitgliedschaft Jeder, der bereit ist, die Ziele
des Vereins zu unterstützen, kann ihm beitreten. Über Anträge auf Erwerb der
Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung (MV) Alljährlich findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich 14 Tage vorher einzuladen sind. Die MV
wird schriftlich entweder über den Postweg oder per Email einberufen. Die MV
wählt den Vorstand für 3 Jahre und entscheidet über Anträge. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Eine
außerordentliche MV muss der Vorstand einberufen, wenn dies von einem Drittel
der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird. Jede
ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) MV ist
beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. § 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden und drei Stellvertretern, wobei der 2. Stellvertreter der
Schriftführer und der 3. Stellvertreter der Kassenwart ist. Jeder dieser vier
Vorstandsmitglieder ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Alleinvertretung des Vereins befugt. § 9 Beitrag Die Mitglieder unterstützen den
Verein nach eigenem Ermessen. § 10 Haftung Der Verein haftet ausschließlich
mit seinem Geschäftsvermögen. § 11 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung. Duisburg, den 10.12.2010 /
26.7.1987
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