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Satzung des Duisburger Instituts für Sprach- und Sozialforschung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Institut trägt den Namen "Duisburger Institut für Sprach- und Sozialforschung". Nach Eintragung in das Vereinsregister soll der Zusatz e.V. erfolgen. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 2 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch
Kooperationsmöglichkeiten mit der Universität Duisburg - Essen und anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden wahrgenommen. § 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 Verwendung der Mittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Mitgliedschaft Jeder, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen, kann ihm beitreten. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Über Anträge auf Ausschluß, die von jedem Mitglied gestellt werden können, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung (MV) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich 14 Tage vorher einzuladen sind. Die MV wählt den Vorstand für 3 Jahre und entscheidet über Anträge. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Eine außerordentliche MV muß der Vorstand einberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) MV ist beschlußfähig. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern, wobei der 2. Stellvertreter der Schriftführer und der 3. Stellvertreter der Kassenwart ist. Jeder dieser vier Vorstandsmitglieder ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Alleinvertretung des Vereins befugt. § 9 Beitrag Die Mitglieder unterstützen den Verein nach eigenem Ermessen. § 10 Haftung Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Geschäftsvermögen. § 11 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Duisburg, den 26.7.1987
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