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„‚Nafris’ – wo ist das Problem?“

Oder: Der aktuelle Umgang mit ‚Racial Profiling’ als Indiz für eine Rechtsverschiebung des öffentlichen Diskurses

Von Thomas Kunz. Erschienen in DISS-Journal 33 (2017)

Unter ‚Racial Profiling’ ist laut einer Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIM) aus dem Jahr 2013 die Praxis zu verstehen, „das physische Erscheinungsbild, sogenannte ethnische Merkmale oder die ‚Rasse’ einer Person als Entscheidungsgrundlage für polizeiliche Maßnahmen wie Personenkontrollen, Ermittlungen und Überwachungen heranzuziehen.“ (Cremer 2013, 6). Sowohl die Praxis des ‚Racial Profiling’ als auch die Kritik daran sind in der Bundesrepublik kein neues Thema. Bereits in der Vergangenheit wurden von Polizei und Strafverfolgungsbehörden angewandte rassistische Kontrollpraktiken pointiert kritisiert.

Auch die Rechtsprechung hierzu wurde in der Vergangenheit in den Medien aufgegriffen (vgl. ebd.). Hierbei zeichnete sich bislang eine durchaus ablehnende Grundhaltung gegenüber dieser Praxis ab. ((Die Studie des DIM betont allerdings, dass ‚Racial Profiling’ bzw. ‚Ethnic Profiling’ in der Bundesrepublik weder seitens Politik noch seitens einer breiten Öffentlichkeit thematisiert würden (vgl. ebd.). Dies ist insofern richtig, als dass das Thema bis dato keine ausgedehnte Medienrezeption gefunden hat. Auch in einer kritischen Kommentierung zur Praxis des ‚Racial Profiling’ in der Zeitschrift Cilip. Bürgerrechte & Polizei wird festgehalten, dass die politische Diskussion erst am Anfang stehe (vgl. Busch 2013, S. 3).))

Die gesellschaftliche Auseinandersetzung im Nachgang zur sogenannten Kölner Silvesternacht 2015 und die darauffolgende Silvesternacht 2016 rückten das Thema nun noch vernehmlicher in den öffentlichen Fokus. Dies geschah jedoch auf eine Weise, die angesichts der in der Vergangenheit artikulierten Kritiken an dieser institutionell-rassistischen Praxis überraschte. Die zunächst skeptischen bis kritischen Einschätzungen, die zu Bedenken gaben, dass pauschalisierende Aussagen über „Nordafrikaner“ und eine rassistische Kontrollpraxis der Polizei und anderer Behörden, die mit solchen Gruppenkonstruktionen operieren, höchst problematisch seien, wurden nicht nur vehementer als bislang relativiert, sondern diese Praxis wurde als solche sogar explizit gefordert: „Ja zu ‚Racial Profiling’ – es kann Leben retten“ (Welt N24 2017, o.S.). So entsteht der Eindruck, dass stereotype Begriffe zunehmend als unproblematisch wahrgenommen werden: „‚Nafris’ – wo ist das Problem?“ (Ebd.)

Auch wenn es sich bei solchen Zitaten um zuspitzende Äußerungen aus zudem tendenziell rechtskonservativen Medien handelt, ist es angesichts dieser Entwicklung angeraten, statt der unbestritten weiterhin wichtigen juristischen Dimension von ‚Racial Profiling’ stärker deren Bedeutung innerhalb der migrationspolitischen Debatte in den Blick zu nehmen und danach zu fragen, welche symbolischen Implikationen mit dieser Praxis verbunden sind beziehungsweise verbunden sein können. Schließlich ist die Willkür, mit der unveränderliche Körpermerkmale herangezogen werden, ganz wesentlich als Prozess der Zuweisung symbolischer Zugehörigkeits- bzw. Nichtzugehörigkeitspositionen zu interpretieren. Insofern intervenieren Versuche einer Relativierung von ‚Racial Profiling’ in einen Diskurs um die Bestimmung von Zugehörigkeit, indem sie diesen mittels pauschaler Kontextualisierung mit Kriminalitätsbedrohung ethnisieren und auch den formalen Aufenthaltsstatus von damit in Verbindung gebrachten Personen in Zweifel ziehen. So betrachtet ist das gesellschaftliche Auseinandersetzungsfeld um ‚Racial Profiling’ ein zentrales strategisches Terrain zur Verankerung ausgrenzender Diskurspositionen und kann der Verschiebung und Ausweitung entsprechender Sagbarkeitsräume dienen.

Es zeigt sich bereits, dass die Neue Rechte hier interveniert und den Begriff ‚Racial Profiling’ offensiv als politische Forderung lanciert. im Nachgang zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt Ende 2016 und der Debatte um die Silvesternacht in Köln 2016 veröffentlichte beispielsweise die AfD in Berlin ein sogenanntes Sicherheitskonzept. Darin verlangte sie zur Bekämpfung von „Kriminalität und Terror […] die Überwachung und gezielte Beobachtung bestimmter Ausländer- und Einwanderergruppen“ (Der Tagesspiegel 2017, o.S.). Bemerkenswert war hier auch die ausdrückliche Forderung nach „ethnischem Profiling“ (ebd.). Gleichfalls interessant an dieser Aussage ist auch eine Querverbindung, die zum Thema der Polizeilichen Kriminalstatistik gezogen wird: „Grundlage dafür solle eine Ausdifferenzierung der Kriminalitätsstatistik sein, die bundesweit vereinheitlicht werden und stets auch bei deutschen Staatsbürgern den Migrationshintergrund erfassen müsse. Zudem sprach er [AfD-Fraktionschef Georg Pazderski, TK] sich gegen ‚Political Correctness’ in der Statistik aus.“ (Der Tagesspiegel 2017, o.S.) Jenseits des Befundes, dass hier einmal mehr die rechte Strategie deutlich wird, Rassismuskritik durch den Hinweis auf eine sogenannte Political Correctness zu delegitimieren, wird die Diskussion um ‚Racial Profiling’ mit der Ausgestaltung der Kriminalstatistik verknüpft, die bislang in der öffentlichen Debatte keine große Rolle spielte.

Keine Kritik an ‚Racial Profiling’ ohne Kritik an ethnisierenden Kategorien in der Polizeilichen Kriminalstatistik

Bei der Analyse und Kritik des ‚Racial Profiling’ sollte deshalb eine grundsätzliche Kritik an ethnisierenden Kategorien im Sicherheitsdiskurs mit einbezogen werden. Letztere sind strukturell und relativ breit in der institutionellen Beobachtung und Bearbeitung von Phänomen, die als Kriminalität gerahmt werden, etabliert. Insofern besteht eine unmittelbare inhaltliche Verbindung zwischen ‚Racial Profiling’ und beispielsweise der scheinbar selbstverständlichen Heranziehung ethnisierender Kategorien in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Hieran wird allerdings noch weniger Kritik geübt als an den spektakulären Fällen des ‚Racial Profilings’. Doch auch hinter dieser weniger dramatisch erscheinenden Praxis steht die ethnisierende Logik, die auch das ‚Racial Profiling’ unterfüttert. Zugegeben, die statistische Erfassung schlägt sich nicht notwendig unmittelbar in alltäglichen Kontrollpraxen nieder und generiert auch keine zur medialen Verwertung geeigneten Einzelfälle. Das eine gehört jedoch wie das andere zum herrschenden Sicherheitsdispositiv. Dies legt auch die nachfolgende Einschätzung nahe:

„Racial Profiling findet […] nicht nur bei Identitätskontrollen statt. Immer wieder wurde und wird bestimmten ethnischen Minderheiten oder ImmigrantInnengruppen eine besondere Gefährlichkeit zugeschrieben. Die polizeiliche ‚Bekämpfung des Landfahrerunwesens’ – sprich: der Sinti und Roma – auch in der Bundesrepublik ist mittlerweile auch innerhalb der Polizei als dunkler Fleck in der eigenen Geschichte anerkannt. Noch bis 1982 führte man im Informationssystem INPOL ein Suchmerkmal ‚Zigeunername – ZN’. Und es brauchte weitere zwei Jahrzehnte, bis die versteckte Sondererfassung unter der Rubrik ‚Häufig wechselnder Aufenthaltsort – HWAO’ verschwand.“ (Busch 2013, S. 6)

Die geschichtlichen Vorläufer und historischen Kontinuitäten ethnisierender Kategorien reichen indes viel weiter zurück und sind tief eingeschrieben in die Logik der Wahrnehmungsraster von Polizei und Strafverfolgungsbehörden. In den statistischen Beschreibungen sogenannter Kriminalität in der Bundesrepublik war das Konstrukt der „nichtdeutschen Tatverdächtigen“ von Beginn an fest verankert. Was heute „Nafris“ sind, waren damals „Landfahrende“, „reisendes Verbrechertum“ „Amerikaner“ und „Polen“ (vgl. BKA 1954, 80ff.). Wanderung bzw. Wanderungsmotive sowie ethnisierende Merkmale, die damit identifiziert werden, galten den Strafverfolgungsbehörden also schon in der ersten bundesdeutschen Gesamtkriminalstatistik als besonders suspekt und wurden also berücksichtigt.

Und da es auch sicherheitspolitisch keine Stunde Null gegeben hat, wäre ein Blick in die der bundesdeutschen PKS historisch vorhergehende sogenannte Reichskriminalstatistik ebenfalls aufschlussreich und kann Kontinuitäten nachspüren. Aussagen in der PKS des Jahres 1953 deuten zumindest darauf hin, wie es um die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aktivitäten im Nationalsozialismus durch den bundesdeutschen Polizeiapparat der frühen 1950er Jahre bestellt war:

„Auf 100.000 Personen der Wohnbevölkerung umgerechnet ergibt sich […] für die Bundesrepublik 1953 eine Kriminalitätsbelastungsziffer von 1.171 Tätern gegenüber 679 Tätern im Deutschen Reich 1938. Damit liegt die Kriminalitätsbelastung heute um 72,5 % über der von 1938.“ (BKA 1954, o.S.)

Hieraus wurde geschlossen,

„dass die Kriminalität 1953 in der Bundesrepublik beträchtlich größer ist als im letzten Jahre vor Beginn des zweiten Weltkrieges im Deutschen Reich“, woran sich schließlich zeige, dass „im Vergleich zum Jahre 1938 […] die kriminalpolizeiliche Verbrechensbekämpfung noch nicht wieder den früheren Stand erreicht“ habe. (Ebd.)

Hier wurde das Jahr 1938 gewissermaßen als Benchmark für den Stand kriminalpolizeilicher Verbrechensbekämpfung im Jahr 1953 herangezogen. Der sich hier manifestierende unkritische Rückbezug auf statistische Werte ist zu deuten als Ausdruck und Beleg eines Verständnisses von gesellschaftlicher wie polizeilicher Vergangenheitsbewältigung, welches „sich von Feindbildern und Kontrollvorstellungen der NS-Kriminalpolitik nur teilweise distanzierte.“ (Roth 2011, S. 53)

Das Aufzeigen und die Thematisierung dieser historischen Bezüge soll und kann nicht die Arbeit von Polizeibehörden im faschistischen Deutschland und in der Bundesrepublik gleichsetzen. Allerdings zeigt es, wie weit ethnisierende Argumentationsfiguren historisch zurückreichen und in die Routinen eben auch der Strafverfolgungsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Das Beispiel der PKS für das Jahr 1953 belegt, wie sehr polizeiliche Feindbildkonstruktionen in der jungen Bundesrepublik bereits das Wanderungsmotiv aufgriffen und die Unterscheidung zwischen „deutsch“ und „nichtdeutsch“ fortschrieben. Dieses Hinüberwirken lässt sich – neben personellen Kontinuitäten im Polizeiapparat – auch durch Feindbildkontinuitäten erklären:

„Dies lag nicht zuletzt daran, dass die von der Kriminalpolizei verfolgten Gruppen auch nach 1945 stigmatisiert waren. Kaum jemand interessierte sich nach dem Krieg für das Schicksal der ermordeten Sinti und Roma oder der als ‚Berufsverbrecher’ oder ‚Asoziale’ verfolgten Menschen. Im Gegenteil: Sinti und Roma wurden weiterhin polizeilich erfasst, die alten Karteikarten weiter genutzt. So baute bereits 1946 die Vorgängerbehörde des späteren bayerischen Landeskriminalamtes eine Sonderdienststelle zur Bekämpfung der ‚Zigeuner’ und ‚Landfahrer’ auf, die erst 1965 aufgelöst wurde.“ (Hölzl 2011, S. 93)

Die Einschränkung der Freiheit der Sie-Gruppe als Gewähr der Sicherheit der Wir-Gruppe

Die Diskussionen um ‚Racial-Profiling’ lassen sich aber auch als Hinweise auf Verschiebungen im Sicherheitsdiskurs entlang der wir/sie-Differenz lesen. Herangezogen wird hierzu die Drohkulisse eines staatlichen Kontrollverlustes, der mit dem Migrationsthema bzw. ethnisierenden Hinweisen gekoppelt wird:

„Die Gewalt- und Straftäter in Köln sollen überwiegend nordafrikanischer und arabischer Herkunft sein. […] Gerade im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsstrom muss geklärt sein, wie der Staat mit seinen Grundrechten darauf reagieren will. Der zunehmende gefährliche Kontrollverlust ist nicht weiter hinnehmbar.“ (Westfälische Nachrichten 2017, o.S.; Hervorh. TK)

„Die Kölner Ereignisse hatte [sic!] eine neue Debatte über die Flüchtlingspolitik in Deutschland und einen Kontrollverlust des Staates ausgelöst.“ (Reuters 2017, o.S.; Hervorh. TK)

Und auch das Nachrichtenmagazin Der Spiegel schlug im Nachgang zur sogenannten Kölner Silvesternacht von 2015 in diese Kerbe. Der Begriff „Kontrollverlust“ wurde zwar nicht explizit verwendet, doch wenn auf dem Titel unter dem Schlagwort „Staatsohnmacht“ gefragt wird: „Rechtsfreie Räume, hilflose Polizei – können wir uns noch sicher fühlen?“ legt das abgebildete fahruntaugliche Polizeifahrzeug die Antwort darauf nahe. (Vgl. Spiegel 2016.) Rechtsfreie Räume können hier als Synonym für einen Kontrollverlust (der Polizei = Staat) gedeutet werden.

Das altbekannte Mantra konservativer SicherheitspolitikerInnen, nachdem keine Freiheit ohne Sicherheit möglich sei, welches in der Vergangenheit immer wieder als Alibi für überwachungsstaatliche Intensivierungen von Sicherheitspolitik diente, erfährt dadurch eine ethnisch-völkische Zuspitzung: Da die „anderen“ pauschal als Projektionsfläche von Bedrohung „unserer“ Sicherheit fungieren, wird die im Sicherheitsdiskurs in der Vergangenheit skandalisierte Einschränkung von Freiheitsrechten nunmehr als eine Einschränkung von Freiheitsrechten der „anderen“ vermittelt, die „uns“ angeblich nicht beträfe. Mehr noch: die Einschränkung der Freiheit der „anderen“ wird als Gewährleistung „unserer“ Sicherheit rationalisiert. Folglich scheinen Einschränkungen nicht nur akzeptabel, sondern geboten und werden offensiv gefordert. Hier verschränkt sich der Sicherheitsdiskurs mit dem Integrationsdiskurs, der maßgeblich von der Fiktion einer ethnisch-homogenen Mehrheits- bzw. Aufnahmegesellschaft geprägt ist, welche einseitig Anpassungserwartungen an sogenannte MigrantInnen adressiert. Die Gewähr jener Freiheit wird als Gegenleistung disponibel gehalten. Solange die erwünschte Anpassung (an Leitkultur etc.) nicht erfolgt, werden Freiheitsrechte der „anderen“ zur Diskussion gestellt.

Man muss somit eingestehen, dass es eine signifikante Rechtsverschiebung des Diskurses in Richtung einer von einer breiteren Öffentlichkeit akzeptierten Nennung und Berücksichtigung von ethnischen Merkmalen gibt. Es ist des Weiteren zu konstatieren, dass es hier zu einer höchst problematischen Veränderung des gesellschaftlichen Sagbarkeitsraums gekommen ist. Die abschließende Frage ist, wie dem begegnet werden kann? Zentrales Anliegen muss es sein zu vermitteln, dass die beobachtbare symbolische Unterscheidung zwischen „unserer“ Sicherheit einerseits und der Freiheit der „anderen“ andererseits grundsätzlich auf die wir/sie-Differenz zurückgreift. Diese gelte es folglich in Frage zu stellen. Dreh- und Angelpunkt für solch eine Intervention wäre die offensive Geltendmachung eines neuen, anderen universellen Zugehörigkeitsverständnisses, welches die ethnisch-völkischen Schubladen überwindet. Bis dahin bleibt nur, im Handgemenge der argumentativen Auseinandersetzung die etablierte Grenzziehung zwischen Sie- und Wir-Gruppe zu unterlaufen – so schwer dies auch scheinen mag.

Literatur

BKA – Bundeskriminalamt (Hg.) (1954): Polizeiliche Kriminalstatistik der Bundesrepublik Deutschland 1953. Wiesbaden.

Busch, Heiner (2013): „Institutionalisierter Rassismus: Racial Profiling nicht nur bei Kontrollen“ in: Cilip 104, S. 3-11 (https://www.cilip.de/2013/12/05/institutionalisierter-rassismus-racial-profiling-nicht-nur-bei-kontrollen/; Download: 20. Februar 2017).

Cremer, Hendrik (2013): „Racial Profiling“ – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei, hrsg. vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Berlin.

Der Spiegel, Nr. 3/2016, „Staatsohnmacht. Rechtsfreie Räume, hilflose Polizei – können wir uns noch sicher fühlen?“

Der Tagesspiegel (2017): „Pazderski befürwortet ‚ethnisches Profiling’“ (http://www.tagesspiegel.de/berlin/sicherheitskonzept-der-berliner-afd-pazderski-befuerwortet-ethnisches-profiling/19214210.html; Download: 2. Februar 2017).

Hölzl, Martin (2011): „Legenden mit Langzeitwirkung. Die deutsche Polizei und ihre NS-Vergangenheit“ in: Deutsche Hochschule der Polizei; Dierl, Florian; Hausleitner, Mariana; Hölzl, Martin; Mix, Andreas (Hg.): Ordnung und Vernichtung. Die Polizei im NS-Staat. Dresden, S. 90-101.

Reuters (2017) „Polizei verhindert erneute Silvester-Übergriffe in Köln“ (http://de.reuters.com/article/deutschland-k-ln-polizei-idDEKBN14L175; Download: 12. Januar 2017).

Roth, Thomas (2011): „Die Kriminalpolizei“ in: Deutsche Hochschule der Polizei; Dierl, Florian; Hausleitner, Mariana; Hölzl, Martin; Mix, Andreas (Hg.): Ordnung und Vernichtung. Die Polizei im NS-Staat. Dresden, S.42-53.

Welt N24 (2017): „Ja zu ‚Racial Profiling’ – es kann Leben retten“ (https://www.welt.de/debatte/kommentare/article160799587/Ja-zu-Racial-Profiling-es-kann-Leben-retten.html; Download: 7. März 2017).

Westfälische Nachrichten (2017): „Gefährlicher Kontrollverlust“ (http://www.wn.de/Kommentar/2016/01/2225205-Uebergriffe-in-Koeln-Gefaehrlicher-Kontrollverlust; Download: 7. März 2017).

Prof. Dr. Thomas Kunz lehrt an der Frankfurt University of Applied Sciences.