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Diskurs und Kriminalität

Außergesetzliche Anwendungsregeln als diskursive Praktiken im Wechselverhältnis zwischen Kriminalisierungsdiskursen und Strafrechtsanwendung. Eine Rezension von Rolf van Raden. Erschienen in DISS-Journal 19 (2010)

Wer über Kriminalität spricht, sollte über Prozesse der Kriminalisierung sprechen – diese konstruktivistische Perspektive machen kritische Kriminologinnen seit dem Ende der 1960er Jahre stark. Dabei stoßen sie nicht immer auf Gegenliebe. Gleichwohl ist die Vorstellung, dass Kriminalität nicht etwa per se existiert, sondern durch ein komplexes Netz von gesellschaftlichen Zuschreibungs- und Aushandlungsprozessen erst entsteht, heute in weiten Teilen der Kriminologie akzeptiert. In Folge dessen sind Forschungsprogramme entstanden, die nicht primär den kriminellen Täter, sondern die Institutionen der Justiz und Strafverfolgungsbehörden im Blick haben. Die Methoden sind dabei vielfältig, mitunter wird der Kriminologie gar theoretischer Eklektizismus vorgeworfen.

In seiner Dissertation „Diskurs und Kriminalität“ schickt sich Tobias Singelnstein nun an, den Methodenkanon der Kriminologie um eine Methode zu erweitern, die in dieser Disziplin bisher wenig erprobt ist: Die Diskursanalyse im Anschluss an Michel Foucault.

Foucaults Arbeiten, so stellt Singelnstein fest, sind zwar in der Kriminologie durchaus rezipiert worden. Jedoch beschränke sich die Perspektive regelmäßig auf die Rolle von Selbstführung als Sozialkontrolle, während Foucaults elaborierte Machttypologie und die Studien zur Gouvernementalität kaum eine Rolle spielten. In Kenntnis dessen geht es Singelnstein nun darum, die Diskursanalyse als theoretisch fundierte und handhabbare Methode im Kanon der kriminologischen Forschung zu konzipieren. Dabei folgt er weitgehend der Foucault-Rezeption der wissenssoziologischen Diskursanalyse, indem er etwa mit Rainer Keller die Diskurstheorie im „interpretativen Paradigma“ verortet: Wie andere im Bereich der Kriminologie bereits etablierten Ansätze gehe die Diskursanalyse davon aus, dass Interaktion ein interpretativer Prozess sei, und dass dieser unter Bezug auf gesellschaftlich vorhandene Wissensbestände eine sozial definierte Realität konstituiere. Der Autor postuliert, dass die diskursanalytische Methode deshalb kompatibel mit kriminologischen Ansätzen sei, die untersuchen, welche außergesetzlichen Regeln maßgeblich mitbestimmen, wer in einer Gesellschaft zum Kriminellen erklärt wird.

Im Konzept der außergesetzlichen Anwendungsregeln konstatiert die Kriminologie, dass Gesetze keineswegs bestimmte Urteile determinieren, sondern dass es innerhalb des gesetzlichen Rahmens erheblichen Spielraum gibt. Mehr noch: Es wird untersucht, wieso einerseits regelmäßig eigentlich strafbare Handlungen nicht verfolgt werden – und andererseits Personen aufgrund von Handlungen kriminalisiert werden, die dem Gesetz nach überhaupt nicht verboten sind. Das Konzept macht dafür Verhaltensmuster, Rollen, Kulturen, Traditionen und Autoritäten verantwortlich, die implizite Normen setzen, welche ebenso wie die expliziten Normen der Gesetze wirksam sind.

Durch die integrative Verbindung von Diskursanalyse mit diesem Konzept will Tobias Singelnstein Erkenntnisse darüber gewinnen, wie genau die impliziten Normen die Rechtspraxis beeinflussen. Das sei ein Beitrag zur Umsetzung des vielzitierten practical turns auch innerhalb der wissenssoziologischen Diskursanalyse. Um zu demonstrieren, wie das aussehen kann, kündigt er eine exemplarische Analyse des Diskurses über Delikte mit extrem rechtem Hintergrund seit den 1990er Jahren an. Zunächst will er den „allgemeinen gesellschaftlichen Diskurs“ zum Thema nachzeichnen, bevor er sich den juristischen und kriminalistischen Spezialdiskursen widmet.

Es ist wohl der Konzeption der Studie als theoretischem Methodenentwurf zu verdanken, dass dieser praktische Teil mit gerade einmal 19 Seiten Umfang recht sparsam ausfällt und sich dabei kaum auf die Mikroebene der genauen Aussagenanalyse auf Textebene begibt. Vielmehr zeichnet Singelnstein überblicksartig nach, wie sich im allgemeinen Diskurs über extrem rechte Straftaten das Bild vom „Ewiggestrigen“ hin zum extrem rechten „Gewalttäter“ gewandelt hat. In den 2000er Jahren sei an die Stelle des „alkoholisierten, gewalttätigen Mannes“ die „Vorstellung von organisierten, planvoll agierenden, mitunter auch bürgerlich auftretenden Aktivisten und Aktivistinnen getreten.“ Im juristischen Spezialdiskurs sei ein extrem rechter Hintergrund zunächst nur ein beiläufiger Umstand gewesen, wahrend sich seit den 1990er Jahren extrem rechte Delikte als eigenständiges Feld von Kriminalität herausgebildet haben. Klingt alles plausibel, und wir müssen es dem Autor glauben, denn seine Textarbeit oder auch nur die genauen Kriterien zur Auswahl der Texte, die der Analyse zugrunde liegen, expliziert er nicht. Den Anspruch, den practical turn der Sozialwissenschaften auch in eine nachvollziehbare analytische Praxis umzusetzen, erfüllt die Arbeit nicht – sehr wohl könnte sie aber als Ausgangspunkt dafür dienen. Das Vorhaben, die Diskursanalyse mit dem kriminologischen Konzept der außergesetzlichen Anwendungsregeln zu verknüpfen, erlangt seine Plausibilität durch Setzungen, die Singelnstein in Anlehnung an die wissenssoziologische Lesart der foucaultschen Theorie vornimmt. Dabei lasst sich eine gewisse terminologische Unentschiedenheit feststellen. So unterscheidet der Autor im ersten Teil der Arbeit zwischen „Diskurs“ und „Praktiken“, während er später mit Bezug auf die Kritische Diskursanalyse von „diskursiven“ und „nichtdiskursiven Praktiken“ spricht. Aus der Perspektive der Kritischen Diskursanalyse ist allerdings die Einordnung der foucaultschen Theorie in das „interpretative Paradigma“ zu hinterfragen, weil es die grundlegende Annahme der Foucaultschen Theorie in Frage stellen konnte, dass Diskurse eben keine sekundäre Wirklichkeit, sondern Materialitäten sui generis sind. Außerdem entsteht der Eindruck, dass Singelnstein mit der Integration der außergesetzlichen Anwendungsregeln in die diskursanalytische Methodik im Kern eine Ersetzung vornimmt, die vielleicht überhaupt nicht nötig wäre: So beschreibt Foucault das, was Singelnstein als „implizite Normen“ bezeichnet, als Normalisierungs- und Denormalisierungsprozesse. Diese Prozesse unterliegen laut Foucault allerdings gerade nicht dem Paradigma der Norm, sondern dem der Normalität. Ob die Ersetzung diskurstheoretischer Normalismustheorien durch das Konzept der außergesetzlichen Anwendungsregeln für bestimmte Fragestellungen einen methodischen Gewinn darstellen kann, oder ob der Austausch vielmehr lediglich eine für Foucaults Theorie konstitutive Differenz aufhebt, dass müsste sich in der analytischen Praxis noch erweisen.

Tobias Singelnstein
Diskurs und Kriminalität
Außergesetzliche Anwendungsregeln als diskursive Praktiken im Wechselverhältnis zwischen Kriminalisierungsdiskursen und Strafrechtsanwendung
2009 Berlin: Duncker & Humblot
ISBN 978-3-428-82997-2
227 S., 78 €