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Ohne Lobby.

Ein Antidiskriminierungsgesetz für Deutschland. Von Hartmut Reiners. Erschienen in DISS-Journal 12 (2004)

Rechtliche Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung sind Menschenrechte und damit Voraussetzung für eine demokratische Gesellschaft. In diesem Sinne hat die Europäische Union ein deutliches Signal zur Verbesserung des Rechtschutzes der von Diskriminierung Betroffenen gesetzt.

Dies geschah auf der Grundlage des Artikels 13 des EG-Vertrages in der Fassung des Amsterdamer Vertrages mit den EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung „ohne Unterschiede der Rasse ((Der Begriff „Rasse“ ist insbesondere in einem Antidiskriminierungsgesetz fehl am Platz und sogar Teil des Problems, zumindest im deutschen Sprachraum. Im internationalen, besonders im englischsprachigen Sprachgebrauch wird „Rasse“ als politische Kategorie verwendet und bezeichnet die Zielgruppe von Rassismus und fand deshalb Eingang in den Richtlinientext. Im deutschsprachigen Raum hingegen wird Rasse ausschließlich als biologisches Konzept verwendet. Die Verwendung des Begriffes stellt somit die Übernahme einer rassistischen Position dar. Für die Umsetzung in die deutsche Gesetzgebung ist eine Aufzählung rassistischer Diskriminierungsmerkmale vorzunehmen wie z.B. Hautfarbe, Sprache oder äußere Erscheinung vorzunehmen.)) oder der ethnischen Herkunft“ (Richtlinie 2000/43/ EG) sowie zur „Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ (Richtlinie 2000/78/EG).

Doch tut sich die Bundesregierung schwer mit der Umsetzung in die deutsche Gesetzgebung (Fristen: 19.7. und 10.12.2003). Bisher gab es lediglich einen kabinettsreifen Gesetzentwurf zur Verhinderungen von Diskriminierung im Zivilrecht (Dezember 2001), der am Widerstand unterschiedlicher Interessengruppen, wie Kirchen, Versicherungen und Banken, scheiterte. Somit ist Deutschland nach wie vor europäisches Schlusslicht bei der Einrichtung einer umfassenden Antidiskriminierungsgesetzgebung. Dieses gilt insbesondere im Hinblick auf Benachteiligungen durch Privatpersonen aus rassistischen Motiven.

Folgende Instrumentarien sind in den EU-Richtlinien zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgesehen:

Die Richtlinie 2000/43/EG weist die eklatante Schwäche auf, dass sie die Diskriminierung von Nicht-EU-Ausländern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltstatus nicht abdeckt. Somit bleibt die Existenz des Ausländergesetzes mitsamt der rassistischen Abschiebepraxis davon unberührt. Gleichwohl gibt es zur Schaffung eines wirksamen Schutzes vor Diskriminierung, der sich auf nahezu alle sonstigen gesellschaftlichen Bereiche bezieht, keine Alternative. Sie kann einen wichtigen Beitrag zur Sichtbarmachung und Bekämpfung des in Deutschland immanenten strukturellen Rassismus leisten.

Dennoch ist es der Bundesregierung bisher nicht gelungen, die EU-Richtlinien auch nur in einem Rechtsbereich umzusetzen. Dieses liegt in der mangelnden Interessenvertretung der in den Richtlinien genannten Gruppen, insbesondere der Migrantinnen und Migranten begründet.

Die allgemeine Akzeptanz der rassistisch motivierten Kampagne gegen die Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechtes im Jahre 1999, aber auch die bisherige Verhinderung des kommunalen Wahlrechtes für Ausländer zeigen, dass der Teilhabe und Gleichstellung von Minderheiten als grundlegendes Postulat für eine gerechte Gesellschaft in Deutschland kaum Bedeutung beigemessen wird. Damit einhergehend ist die nachhaltige Förderung einer eigenständigen Struktur von Antidiskriminierungsarbeit nicht vorhanden und politisch offensichtlich nicht opportun. Somit ist auch nicht verwunderlich, dass aus der Perspektive der potentiell Betroffenen Diskriminierung ein Alltagsphänomen ist, mit dem es sich zu arrangieren gilt, ohne den Rechts- oder auch nur den Beschwerdeweg einzuschlagen. Eine politische Mobilisierung gegen Diskriminierung als Verletzung von Menschenrechten und Verhinderung von Partizipation ist in nur sehr geringem Maße festzustellen. Somit ist die Lobby gegen ein Antidiskriminierungsgesetz erheblich besser organisiert als das Engagement für entsprechende Regelungen zur Umsetzung des völkerrechtlich formulierten Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Um einen Beitrag zur größeren Verbreitung der Kenntnis der EU-Antidiskriminierungspolitik und ihrer Bedeutung für die deutsche Gesellschaft zu leisten und Druck auf die Bundesregierung zur zügigen und umfassenden Umsetzung auszuüben, haben die Antidiskriminierungsstellen in NRW die Kampagne „Leben ohne Rassismus“ Antidiskriminierungsgesetz jetzt!“ gestartet. (Mehr Informationen unter www. NRWgegenDiskriminierung.de)